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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.2012, Az.: 5 StR 541/12
Konkurrenzen bei tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB sowie besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 29973
Aktenzeichen: 5 StR 541/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 17.07.2012

Fundstellen:

NStZ-RR 2013, 268

NStZ-RR 2013, 368

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 26.11.2012 - 5 StR 541/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Juli 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 8. November 2012 bemerkt der Senat ergänzend:

Der Schuldspruch wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bleibt neben demjenigen wegen besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a StGB bestehen. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tritt lediglich gegenüber § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB zurück, da die der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu Grunde liegende abstrakte Lebensgefährdung durch die Qualifikation der vorsätzlichen konkreten Lebensgefährdung in § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StGB verdrängt wird (BGH, Beschluss vom 12. August 2005 - 2 StR 317/05, BGHR StPO § 224 Abs. 1 Nr. 5 Gesetzeskonkurrenz 1;

insoweit missverständlich BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 170/04, StraFo 2004, 396; vgl. auch Fischer, StGB, 59. Aufl., § 224 Rn. 16, § 250 Rn. 30).

Basdorf

Schaal

Schneider

Dölp

Bellay

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