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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.2010, Az.: LwZR 1/10
Erforderlichkeit der Begründung einer tatsächlichen Sachherrschaft zum Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29944
Aktenzeichen: LwZR 1/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Stendal - 25.02.2009 - AZ: 4 Lw 8/08

OLG Naumburg - 28.01.2010 - AZ: 2 U 32/09 (Lw)

BGH, 26.11.2010 - LwZR 1/10

Redaktioneller Leitsatz:

Eine umstrittene Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO, wenn sie nicht entscheidungserheblich ist.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat
am 26. November 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie
die ehrenamtlichen Richter Karle und Kees
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob auch der Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB die Begründung einer tatsächlichen Sachherrschaft zwingend voraussetzt und erfordert, oder ob es für einen Besitzerwerb nach § 854 Abs. 2 BGB ausreicht, dass der Erwerber in der Lage ist, die tatsächliche Gewalt über die Sache auszuüben, ohne dass diese Möglichkeit verwirklicht werden muss, ist zwar in der Literatur umstritten (siehe MünchKomm-BGB/Joost, 5. Aufl., Rn. 32 mwN einerseits und Staudinger/Bund, BGB [2007], § 854 Rn. 24 ff. mwN andererseits). Aber sie ist nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn man - wie die Klägerin - die Ansicht des Berufungsgerichts, für den Besitzerwerb reiche nach § 854 Abs. 2 BGB die Einigung zwischen der Klägerin und dem Beklagten aus, wenn dieser die tatsächliche Gewalt über die Flächen ausüben könne, für falsch hält, ändert das an dem Ergebnis nichts. Verfahrensrechtlich ist von der tatsächlichen Sachherrschaft der Beklagten ab dem 1. Oktober 2004 an den jetzt noch streitbefangenen Flurstücken auszugehen, weil die Klägerin im Berufungsrechtszug keinen Beweis für ihre von der Beklagten bestrittene Behauptung angeboten hat, sie habe die Flächen vom 1. September 2004 bis zum 30. Juni 2005 selbst genutzt. Demgemäß verweist sie in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung lediglich auf diesbezüglichen beweisbewehrten Vortrag, den sie in der ersten Instanz gehalten hat.

Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

32.185 € (89.4041 ha aberkannter Fläche x 450 € Zahlungsanspruch pro Hektar, davon 80 % wegen Feststellungsklage.

Krüger
Lemke
Czub

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