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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.2009, Az.: 4 StR 429/09
Revision wegen Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung bei einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 26.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 27698
Aktenzeichen: 4 StR 429/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 11.03.2009

Verfahrensgegenstand:

Sexuelle Nötigung

BGH, 26.11.2009 - 4 StR 429/09

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. November 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Ernemann, Dr. Franke, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter,
Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. März 2009 wird verworfen.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wurde.

2

Das Rechtmittel hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 1. Oktober dargelegten Gründen keinen Erfolg.

Tepperwien
Maatz
Ernemann
Franke
Mutzbauer

Von Rechts wegen

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