BGH, 26.10.2011, 5 StR 427/11 - Zulässigkeit der Anordnung des Verfalls hinsichtlich erpressten Geldes bei Vorhandensein von Ersatzansprüchen des Opfers
| Gericht: | BGH |
|---|---|
| Datum: | 26.10.2011 |
| Aktenzeichen: | 5 StR 427/11 |
| Entscheidungsform: | Beschluss |
| JURION Fundstelle: | JurionRS 2011, 28063 |
| Rechtsgrundlagen: | § 73 Abs. 1 S. 2 StGB § 442 Abs. 1 StPO § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO |
| Verfahrensgang: | vorgehend: LG Dresden - 30.05.2011 |
| Verfahrensgegenstand: | Besonders schwere räuberische Erpressung u.a. |
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2011 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Verfall gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO von der Verfolgung ausgenommen, soweit er den Betrag von 780 € übersteigt; die hierwegen entstandenen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. Mai 2011 dementsprechend nach § 349 Abs. 4 StPO dahingehend geändert, dass der Verfall von 780 € angeordnet ist.
- 3.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat übersehen, dass auch hinsichtlich der von H. erpressten 300 € der Verfall wegen Ersatzansprüchen des Opfers nicht angeordnet werden durfte (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Im Hinblick darauf wird der Verfall insoweit von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO). Dass das Landgericht hinsichtlich der Tat zum Nachteil von V. ohne Begründung von Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO abgesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2009 - 2 StR 195/09), beschwert den Angeklagten nicht.
Basdorf
Schaal
Schneider
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Bellay
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