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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.2010, Az.: 4 StR 397/10
Besonders schwere Vergewaltigung wegen des Einschließens des Opfers in einem umschlossenen Raum
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26952
Aktenzeichen: 4 StR 397/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 14.04.2010

Fundstelle:

StraFo 2011, 104

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere Vergewaltigung

BGH, 26.10.2010 - 4 StR 397/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Das Einschließen des Opfers in einem umschlossenen Raum in der Absicht, es am Verlassen des Raumes zu hindern, um auf diese Weise die Vornahme sexueller Handlungen zu ermöglichen, stellt sich regelmäßig als Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.

  2. 2.

    Die durch eine fortdauernde tatbestandsmäßige Gewalteinwirkung erst geschaffene hilflose Lage des Opfers im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird als Teil der Gewalt durch die Regelung des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Oktober 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. April 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist.

  2. 2.

    Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

  3. 3.

    Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

    Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

    Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe außer § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB auch die Tatbestandsalternative des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Verwirklichung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat die Strafkammer darin gesehen, dass der Angeklagte durch das Verschließen der Tür seines Zimmers für die - später auch geschlagene und mit einem Messer bedrohte - Nebenklägerin eine Lage geschaffen hatte, in der sie dem Angeklagten schutzlos ausgeliefert war und die dazu beitrug, den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin zu überwinden. Das Einschließen des Opfers in einem umschlossenen Raum in der Absicht, es am Verlassen des Raumes zu hindern, um auf diese Weise die Vornahme sexueller Handlungen zu ermöglichen, stellt sich indes als Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 43 m.w.N.; Beschluss vom 23. November 1993 - 1 StR 739/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10; Fischer StGB 57. Aufl. § 177 Rn. 7). Die durch eine fortdauernde tatbestandsmäßige Gewalteinwirkung erst geschaffene hilflose Lage des Opfers wird als Teil der Gewalt durch die Regelung des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst. Die Begehungsalternative des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelangt daneben nicht zur Anwendung, weil sie jedenfalls auf der Konkurrenzebene zurücktritt (vgl. SSW/Wolters § 177 Rn. 33).

    Der Schuldspruch wird durch die unzutreffende rechtliche Würdigung nicht berührt. Der Strafausspruch kann ebenfalls bestehen bleiben. Die Strafkammer hat zwar im Rahmen der Strafzumessung die Verwirklichung der Begehungsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB zum Nachteil des Angeklagten gewertet. Damit hat sie aber der Sache nach lediglich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin - über die Schläge und die Bedrohung mit dem Messer hinaus - auch in seinem Zimmer einsperrte, um sie zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter auf eine mildere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn er das Einsperren der Nebenklägerin zutreffend als weitere Gewalteinwirkung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewürdigt hätte.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Cierniak
Franke
Bender

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