Beschl. v. 26.10.2009, Az.: IX ZR 103/07
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Köln - 01.09.2004 - AZ: 91 O 252/02
OLG Köln - 16.05.2007 - AZ: 2 U 123/04
BGH, 26.10.2009 - IX ZR 103/07
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 26. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Absatz 1 des Tenors des Beschlusses des Senats vom 17. September 2009 wird berichtigt und wie folgt gefasst:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Kostenentscheidung ist bei der Formulierung des Tenors infolge eines Versehens unterblieben. Da an diesem offenkundigen Versehen für alle Beteiligten kein Zweifel bestehen kann, ist der Beschluss zu berichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91, BGHR ZPO § 319 Nichtannahmebeschluss 1).
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
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