Beschl. v. 26.09.2013, Az.: IX ZB 234/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Kiel - 22.06.2010 - AZ: 25 IN 196/99
LG Kiel - 02.08.2011 - AZ: 13 T 145/10
Rechtsgrundlage:
§ 3 InsVV
Fundstelle:
InsbürO 2014, 80
BGH, 26.09.2013 - IX ZB 234/11
Redaktioneller Leitsatz:
Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag nach § 3 InsVV vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, ist vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall zu bestimmen.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 26. September 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 2. August 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 413.441,85 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 aF, §§ 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Im Streit sind ausschließlich die beantragten Vergütungszuschläge nach § 3 InsVV. Ob die Voraussetzungen für einen Zuschlag vorliegen und wie hoch dieser zu bemessen ist, muss vom Tatrichter unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall bestimmt werden. Dessen Entscheidung ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (etwa BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 IX ZB 115/08, ZInsO 2010, 2409 Rn. 8 mwN; vom 8. November 2012 IX ZB 139/10, ZInsO 2012, 2305 Rn. 25). Diese Gefahr zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Ihre Rügen zu den Voraussetzungen eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 InsVV gehen fehl, weil das Beschwerdegericht keinen Abschlag vorgenommen, sondern lediglich den Gesamtzuschlag aufgrund der gebotenen zusammenfassenden Würdigung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 12; vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9) niedriger als die Summe der Einzelzuschläge festgesetzt hat. Auch eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten kann nicht festgestellt werden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
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