Beschl. v. 26.09.2012, Az.: 5 StR 382/12
Verfahrensgegenstand:
Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 26.09.2012 - 5 StR 382/12
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2012 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens wie folgt berichtigt:
Ziffer 1 b) der Beschlussformel lautet:
"in den Schuldsprüchen dahin abgeändert, dass ... schuldig ist, der Angeklagte Ö. des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen."
Basdorf
Raum
Schaal
Schneider
Dölp
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