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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.2012, Az.: 2 StR 353/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26180
Aktenzeichen: 2 StR 353/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 14.03.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Betrug

BGH, 26.09.2012 - 2 StR 353/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Ob der Angeklagte zu Recht nur wegen versuchten Betruges bestraft worden ist, kann dahinstehen; denn dadurch ist er jedenfalls nicht beschwert.

Becker

Fischer

Appl

Krehl

Ott

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