Beschl. v. 26.09.2012, Az.: 2 StR 353/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Köln - 14.03.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Betrug
BGH, 26.09.2012 - 2 StR 353/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ob der Angeklagte zu Recht nur wegen versuchten Betruges bestraft worden ist, kann dahinstehen; denn dadurch ist er jedenfalls nicht beschwert.
Becker
Fischer
Appl
Krehl
Ott
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