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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.2012, Az.: 1 StR 423/12
Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bei Hinterziehungsbetrag unter einer Million Euro
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.09.2012
Referenz: JurionRS 2012, 24583
Aktenzeichen: 1 StR 423/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Münster - 20.12.2011

Rechtsgrundlage:

§ 46 StGB

Fundstellen:

AO-StB 2013, 138

StRR 2012, 467

wistra 2012, 2

wistra 2013, 31

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung

BGH, 26.09.2012 - 1 StR 423/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer weiteren Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte veranlasst, dass für einen aus China stammenden und zunächst im Hamburger Freihafen angelieferten Container mit Waren beim Hauptzollamt Hamburg-Hafen nur die aus Personenwaagen bestehende Tarnware angemeldet wurde, nicht aber 346 Kartons mit je 36 Stangen zu je 200 unverzollten und unversteuerten Zigaretten. Hierdurch wurden Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von mehr als 385.000 Euro hinterzogen. Der Beschwerdeführer vertritt unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, die Ansicht, dass die wegen der Hinterziehung der Einfuhrabgaben verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten schon deshalb rechtlich fehlerhaft sei, weil der Hinterziehungsbetrag die Millionengrenze nicht überschritten habe. Dies trifft indes nicht zu. Die Zumessung der schuldangemessenen Strafe richtet sich nach den Grundsätzen des § 46 StGB. Je nach den Umständen des Einzelfalls kommt daher auch bei geringeren Hinterziehungsbeträgen eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren in Betracht.

Die Strafzumessung ist insgesamt rechtsfehlerfrei.

Nack
Wahl
Jäger
RiBGH Prof. Dr. Sander ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack
Cirener

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