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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.2011, Az.: IX ZR 120/10
Beschluss über die Korrektur eines offensichtlich unrichtigen Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25479
Aktenzeichen: IX ZR 120/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Koblenz - 10.12.2009 - AZ: 133 C 1461/09 WEG

LG Koblenz - 08.06.2010 - AZ: 2 S 8/10

BGH - 21.07.2011 - AZ: IX ZR 120/10

BGH, 26.09.2011 - IX ZR 120/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und
die Richterin Möhring
am 26. September 2011
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2011 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit unter II. 3. a) letzter Absatz (Rn. 11) der Entscheidungsgründe dahin berichtigt, dass dieser in Satz 2 wie folgt lautet: "Wann diese fällig werden, kann sich aus der Teilungserklärung oder einer Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG ergeben."

Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring

Korrekturbeschluss zu
BGH - 21.07.2011 - AZ: IX ZR 120/10

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