Beschl. v. 26.09.2011, Az.: IX ZR 120/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Koblenz - 10.12.2009 - AZ: 133 C 1461/09 WEG
LG Koblenz - 08.06.2010 - AZ: 2 S 8/10
BGH, 26.09.2011 - IX ZR 120/10
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und
die Richterin Möhring
am 26. September 2011
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2011 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit unter II. 3. a) letzter Absatz (Rn. 11) der Entscheidungsgründe dahin berichtigt, dass dieser in Satz 2 wie folgt lautet: "Wann diese fällig werden, kann sich aus der Teilungserklärung oder einer Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG ergeben."
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Korrekturbeschluss zu
BGH - 21.07.2011 - AZ: IX ZR 120/10
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