Beschl. v. 26.08.2014, Az.: VIII ZB 3/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München II - 16.12.2013 - 12 T 5699/13
BGH, 26.08.2014 - VIII ZB 3/14
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Klägers zu 1 gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 27. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Kosten sind zutreffend gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1826 mit 120 € angesetzt. Sie beruhen darauf, dass die Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts München vom 16. Dezember 2013 eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels und die Kostenpflichtigkeit einer förmlichen Entscheidung des Senats darüber auf einer solchen Entscheidung bestanden haben.
Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit für die Streitwertbeschwerde (§ 66 Abs. 8, § 68 Abs. 3 GKG) findet hier keine Anwendung, da sie nur für statthafte Verfahren gilt (BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14, juris).
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. Fetzer Kosziol
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