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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.08.2014, Az.: 4 StR 280/14
Teileinstellung eines Strafverfahrens aus prozessökonomischen Gründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.08.2014
Referenz: JurionRS 2014, 21712
Aktenzeichen: 4 StR 280/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankenthal (Pfalz) - 20.12.2013

Rechtsgrundlage:

§ 154 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

BGH, 26.08.2014 - 4 StR 280/14

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2, § 154 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2013 wird das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten K. (Fall II.1 der Urteilsgründe) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich des Vorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten K. (Fall II.1 der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt.

2

Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Maßregelausspruch unberührt. Im Hinblick auf die Vielzahl der herangezogenen prognoseungünstigen Umstände (u.a. sieben weitere Körperverletzungsdelikte in den Jahren 2007 bis 2012) vermag der Senat auszuschließen, dass das Landgericht der Angeklagten eine günstigere Gefährlichkeitsprognose gestellt hätte, wenn die Tat zum Nachteil der Geschädigten K. unberücksichtigt geblieben wäre.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Mutzbauer

Eschelbach

Quentin

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