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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.08.2013, Az.: VI ZR 340/11
Anforderungen an die Begründetheit einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44047
Aktenzeichen: VI ZR 340/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 29.03.2010 - AZ: 325 O 387/09

OLG Hamburg - 01.11.2011 - AZ: 7 U 55/10

BGH, 26.08.2013 - VI ZR 340/11

Redaktioneller Leitsatz:

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

3

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Galke

Zoll

Diederichsen

Pauge

von Pentz

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