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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.08.2009, Az.: 2 StR 263/09
Beschwer eines Angeklagten durch eine nicht nachvollziehbare Verneinung eines Hanges
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 21565
Aktenzeichen: 2 StR 263/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 09.12.2008

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub

BGH, 26.08.2009 - 2 StR 263/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. August 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Durch die nicht nachvollziehbare Verneinung eines Hanges ist der Angeklagte nicht beschwert. Eines Härteausgleichs hätte es nicht bedurft (BGH, Urt. v. 10. Juni 2009 - 2 StR 386/09). Eine Ergänzung der Urteilsformel kam nicht in Betracht, da die Revision nur die Sachrüge erhoben hat und sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, dass sich der Angeklagte nicht in Auslieferungshaft befunden hat.

Rissingvan
Saan
Fischer
Roggenbuck
Cierniak
Schmitt

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