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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.07.2016, Az.: XI ZB 7/16
Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss über die Verwerfung der Berufung als unzulässig; Erfordernis der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof (BGH) zugelassenen Rechtsanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22700
Aktenzeichen: XI ZB 7/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:260716BXIZB7.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bayreuth - 25.04.2016 - AZ: 12 S 32/16

BGH, 26.07.2016 - XI ZB 7/16

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Beklagten gegen die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 25. April 2016 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 887,75 €.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 17. März 2016 den Einspruch der Beklagten gegen sein Zweites Versäumnisurteil vom 25. Februar 2016 als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 25. April 2016 als ebenfalls unzulässig verworfen und durch einen weiteren Beschluss vom selben Tage den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 887,75 € festgesetzt.

2

Gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 25. April 2016 richten sich die als Einspruch bezeichneten Rechtsmittel der Beklagten.

II.

3

Die als Rechtsbeschwerden anzusehenden Rechtsmittel der Beklagtensind unzulässig.

4

1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 25. April 2016 über die Verwerfung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist, obwohl das Landgericht die Beklagte auf das Erfordernis der Vertretung durch einen solchen Rechtsanwalt hingewiesen hatte.

5

2. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 25. April 2016 über die Streitwertfestsetzung wird als unzulässig verworfen, weil gegen Entscheidungen, durch die der Streitwert festgesetzt wird (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG), eine Rechtsbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ellenberger

Maihold

Matthias

Derstadt

Dauber

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