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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.07.2016, Az.: 3 StR 264/16
Anrechnung einer gegen den Angeklagten in Polen vollzogenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.07.2016
Referenz: JurionRS 2016, 21590
Aktenzeichen: 3 StR 264/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:260716B3STR264.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lüneburg - 14.03.2016

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 26.07.2016 - 3 StR 264/16

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juli 2016 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird das vorbezeichnete Urteil in der Formel dahin ergänzt, dass die gegen den Angeklagten in Polen vollzogene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 analog StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker

Schäfer

Mayer

Spaniol

Tiemann

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