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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.07.2012, Az.: III ZR 244/11
Erhöhung des Streitwerts und der Rechtsmittelbeschwer durch Hinzurechnung vorrozessual aufgewendeter Kosten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 21098
Aktenzeichen: III ZR 244/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Limburg - 20.04.2011 - AZ: 1 O 470/10

OLG Frankfurt am Main - 06.10.2011 - AZ: 11 U 63/11

Rechtsgrundlage:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

BGH, 26.07.2012 - III ZR 244/11

Redaktioneller Leitsatz:

Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs, erhöhen nicht den Streitwert, soweit der Hauptanspruch nach wie vor Gegenstand des Verfahrens ist.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Dr. Remmert beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht ist. Danach ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt. Dies ist nicht der Fall.

2

Der Beklagte wehrt sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung durch das Berufungsgericht zur Zahlung von 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2010 sowie von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 523,48 €.

3

1.

Die Beschwer des Beklagten bemisst sich nach § 4 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bleiben Zinsen und Kosten unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO sind auch vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs, soweit der Hauptanspruch nach wie vor Gegenstand des Verfahrens ist (Senat, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, [...] Rn. 8; BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 3 ff; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 13).

4

Letzteres ist vorliegend der Fall. Bei den geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten handelt es sich um solche, die durch die an den Beklagten gerichtete Zahlungsaufforderung der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 15. März 2010 entstanden sind. Es handelt sich somit um einen Anspruch, der vom Bestand der Hauptforderung abhängt, und damit um eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO (vgl. zur Abhängigkeit der Neben- von der Hauptforderung MünchKomm/Wöstmann, ZPO, 3. Aufl., § 4 Rn. 26). Gerade weil die vorgerichtlichen Kosten, wie die Beschwerde ausführt, in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Hauptanspruch von 20.000 € stehen, sind sie als Nebenforderung nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

5

2.

Soweit die Beschwerde unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2011 (VII ZR 47/11, NJW-RR 2011, 1289 [BGH 05.05.2011 - VII ZR 47/08]) eine willkürliche Sachbehandlung durch das Berufungsgericht rügt, ergeben sich daraus keine Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde rechtfertigen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2011 ist nicht einschlägig. Es handelte sich um einen gänzlich anderen prozessualen Sachverhalt.

6

Abgesehen davon hat das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Beschwerde nicht angenommen, der Beklagte lasse sich den von ihm an den Kläger am 2. Mai 2008 geleisteten Betrag von 5.000 € auf die vom Kläger beanspruchte Rückzahlung anrechnen. Es hat vielmehr - zutreffend - darauf abgestellt, dass nicht der Beklagte, sondern der Kläger sich unstreitig den vom Beklagten gezahlten Betrag von 5.000 € auf den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch anrechnen lässt. Dementsprechend hat der Kläger nur einen Betrag von 22.500 € anstatt eines solchen von 27.500 € geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat nur deshalb einen geringeren Betrag von 20.000 € zuerkannt, weil eine Zahlung des Klägers vom 10. Januar 2005 von 2.500 € nicht an den Beklagten, sondern an seinen Bruder R. S. erfolgt ist. Es erwähnt ausdrücklich, dass der Beklagte bestreitet, dass der von ihm an den Kläger geleistete Betrag von 5.000 € auf ein Darlehen geflossen sei. Zutreffend lässt es diesen Umstand jedoch dahinstehen, da bereits der Kläger den Betrag in Abzug gebracht und somit schlüssig nur eine Forderung in geringerer Höhe vorgetragen hat.

Schlick
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Remmert

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