Beschl. v. 26.07.2011, Az.: 4 StR 304/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hagen - 17.12.2010
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs. 1 StGB a.F.
Verfahrensgegenstand:
Mord u.a.
BGH, 26.07.2011 - 4 StR 304/11
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Juli 2011
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Dezember 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[Gründe]
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Urteilsgründe belegen, dass vom Angeklagten infolge seines durch eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur geprägten Hangs schwere, auch gegen das Leben anderer gerichtete Gewaltdelikte zu erwarten sind. Die Maßregelanordnung nach § 66 Abs. 1 StGB aF genügt damit den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 - für die befristete weitere Anwendung dieser Norm aufgestellt hat (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1931 Rn. 172 [BVerfG 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09]).
Ernemann
Roggenbuck
Mutzbauer
Bender
Quentin
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