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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.07.2011, Az.: 1 StR 320/11
Rechtsfolgen eines Rechtsmittelverzichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20609
Aktenzeichen: 1 StR 320/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Traunstein - 21.03.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 26.07.2011 - 1 StR 320/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Juli 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21. März 2011 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da der Angeklagte nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat, wie dies auch der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Nack
Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Sander

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