Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.2014, Az.: AnwZ 3/13; AnwZ 6/13
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.06.2014
Referenz: JurionRS 2014, 18525
Aktenzeichen: AnwZ 3/13; AnwZ 6/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

BGH, 26.06.2014 - AnwZ 3/13; AnwZ 6/13

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Basdorf, den Richter Seiters, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau am 26. Juni 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das Verfahren AnwZ 3/13 führt.

Gründe

1

Die Verbindung der beim Senat anhängigen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 93 Satz 1 VwGO nach Ermessen des Gerichts zulässig, weil sie den gleichen Gegenstand betreffen. Beide Streitigkeiten betreffen jeweils den Anspruch eines vom Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz nach §§ 164, 169 BRAO benannten Bewerbers auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof und sind daher gleichartig (vgl. BVerwGE 48, 1, 2). Im Übrigen beruhen die Klagebegehren im Wesentlichen auf - jedenfalls weitgehend - identischen oder zumindest gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen (vgl. Rudisile in Schock/Schneider/Bier, VwGO, Stand Nov. 2009, § 93 Rn. 9 m.w.N.). Der Senat hält die Verbindung der gegen denselben Beklagten gerichteten Klagen aus verfahrenswirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Ermöglichung einer übersichtlichen Darstellung der Gründe für die Entscheidung über beide Klagen, für sinnvoll.

Basdorf

Kau

Stüer

Fetzer

Seiters

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.