Beschl. v. 26.05.2015, Az.: 3 StR 176/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lüneburg - 16.02.2015
Verfahrensgegenstand:
Falsche Verdächtigung u.a.
BGH, 26.05.2015 - 3 StR 176/15
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 16. Februar 2015 im Strafausspruch - ausgenommen die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung und exhibitionistischer Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Während der Schuld- und der Strafausspruch im Fall II.1. der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann das Urteil im übrigen Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da das Landgericht für die Fälle II.2. und II.3. der Urteilsgründe keine Einzelstrafen festgesetzt hat. Zwar wird im Rahmen der Gesamtstrafenbildung auf eine "Einsatzstrafe von 9 Monaten" Bezug genommen (UA S. 19), indes ist nicht erkennbar, für welchen der beiden Fälle diese Strafe festgesetzt worden ist. Damit kann auch aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils für keinen der beiden Fälle die vom Tatrichter gefundene Einzelstrafe entnommen werden. Über die Einzelstrafen in den Fällen II.2. und 3. der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe muss deshalb erneut entschieden werden.
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RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
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