Beschl. v. 26.05.2014, Az.: NotZ(Brfg) 22/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Köln - 07.11.2013 - AZ: 2 X (Not) 16/12
Rechtsgrundlagen:
§ 47 Nr. 3 BNotO
§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO
BGH, 26.05.2014 - NotZ(Brfg) 22/13
Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz, den Notar Müller-Eising und die Notarin Dr. Brose-Preuß
beschlossen:
Tenor:
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
Der Kläger hat - nachdem seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig widerrufen worden war, was von Gesetzes wegen zum Erlöschen seines Amts als Notar führte (vgl. § 47 Nr. 3 BNotO), - den seine Enthebung aus dem Amt des Notars betreffenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014, wie der dortigen Bezugnahme auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entnommen werden kann, der Erledigungserklärung angeschlossen. Die danach gebotene Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen und unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands ergibt, dass dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind (§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Galke
Brose-Preuß
Eising
Müller
von Pentz
Wöstmann
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