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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.2011, Az.: 5 StR 165/11
Beeinflussung der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters bei Mitwirkung am Verfahren seiner Tochter als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26399
Aktenzeichen: 5 StR 165/11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 30 StPO

Fundstelle:

StRR 2012, 22

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 26.05.2011 - 5 StR 165/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof B. zu rechtfertigen.

G r ü n d e

1

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof B. hat gemäß § 30 StPO angezeigt, dass seine Tochter im Verfahren vor dem Landgericht Hamburg als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft tätig war.

2

Der Angeklagte hat sich zu dem angezeigten Umstand nicht geäußert. Mit dem Generalbundesanwalt erkennt der Senat keinen Grund anzunehmen, dass der Vorsitzende Richter wegen der Mitwirkung seiner Tochter eine Haltung einnehmen könnte, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 24 Rn. 8 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung betrifft das von unabhängigen Richtern erlassene Urteil des Landgerichts. Welcher Sitzungsstaatsanwalt am Verfahren mitgewirkt hat, ist hierbei in der Regel ohne Bedeutung und vermag deshalb die Einstellung des das Urteil prüfenden Revisionsrichters nicht zu beeinflussen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Mai 1998 - 1 StR 171/98 zum ähnlichen Fall eines Bruders eines Senatsvorsitzenden, der als Nebenklägervertreter im Ausgangsverfahren tätig geworden war).

Raum
Brause
Schneider
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