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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.2011, Az.: 3 StR 42/11
Ausschließen eines möglichen Beweggrundes bei einem Tötungsdelikt im Zusammenhang mit der Entwendung von Geld des Opfers hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand; Revision wegen des Ausschließens eines möglichen Beweggrundes bei einem Tötungsdelikt im Zusammenhang mit der Entwendung von Geld des Opfers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19417
Aktenzeichen: 3 StR 42/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 02.09.2010

Rechtsgrundlage:

§ 211 Abs. 2 StGB

Verfahrensgegenstand:

Mord

BGH, 26.05.2011 - 3 StR 42/11

Redaktioneller Leitsatz:

Konnte das Tatgericht den Tathergang "nicht im Detail klären", so ist dessen Annahme, der Angeklagte könne dies nur getan haben, um entweder die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen oder aber der Strafverfolgung wegen dieser Wegnahme zu entgehen und sich die Beute zu sichern, nur dann rechtsfehlerfrei, wenn tatsächlich jede andere Möglichkeit ausgeschlossen ist.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
am 26. Mai 2011
gemäß §§ 44, 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten, ihn wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. September 2010 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gegenstandslos.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dessen Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.

2

Der Schuldspruch wegen Mordes (§ 211 StGB) hat keinen Bestand.

3

1.

Der verschuldete Angeklagte hatte auf dem Wohngrundstück des späteren Tatopfers, der 87-jährigen R. , einen Schuppen angemietet, um dort einer selbständigen handwerklichen Tätigkeit nachzugehen. In der Folge beauftragte ihn Frau R. gelegentlich mit Arbeiten im Haus und auf dem Grundstück, so auch mit der Errichtung einer behördlich geforderten Feuerschutzwand in einer Garage. Deren Abnahme durch die Bauaufsicht war für den Morgen des 11. Oktober 2000 vorgesehen. Bei dem Termin, dem der Angeklagte fernblieb, ergaben sich "einige kleinere Mängel"; auf schriftlichen Nachweis ihrer Beseitigung sollte Frau R. die Abnahmebescheinigung auf dem Postwege erhalten.

4

Gegen 19.45 Uhr erschien der Angeklagte in der Wohnung von Frau R. . Er hatte seinem Wohnungsvermieter noch für denselben Abend eine Zahlung auf bestehende Mietrückstände zugesagt und wollte sich bei ihr das hierfür benötigte Geld verschaffen, denn ihm war bekannt, dass sie in einem Hochschrank häufig höhere Bargeldbeträge verwahrte. In der Folge erdrosselte der Angeklagte Frau R. mit einem Elektrokabel. Aus dem Hochschrank entwendete er mindestens 1.000 DM.

5

Den genauen Tathergang konnte das Landgericht "nicht im Detail" klären. Es geht aber davon aus, dass "nur zwei denkbare Möglichkeiten" bestehen. Die eine sei, dass der Angeklagte von Anfang an vorgehabt habe, Frau R. zu töten, um anschließend das in der Wohnung befindliche Bargeld suchen und entwenden zu können. Die andere Möglichkeit bestehe darin, dass Frau R. den Angeklagten bei der Wegnahme des Geldes entdeckt habe, worauf er sie getötet habe, um der Strafverfolgung zu entgehen und sich gleichzeitig die Beute zu sichern. Bei beiden der in Betracht kommenden Geschehensabläufe sei der Angeklagte des Mordes schuldig, denn er habe sein Opfer entweder getötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen, oder aber, um eine andere Straftat zu verdecken; dazu habe er jeweils aus Habgier gehandelt (§ 211 Abs. 2 StGB).

6

2.

Dies hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hat sich das Landgericht materiell-rechtlich fehlerfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte Frau R. getötet hat. Jedoch beruht die Annahme, er könne dies nur getan haben, um entweder die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen oder aber der Strafverfolgung wegen dieser Wegnahme zu entgehen und sich die Beute zu sichern, auf einer lücken- und damit rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.

7

Weshalb ein anderer Beweggrund des Angeklagten für die Tötung von Frau R. nicht in Betracht kommt, legt das Landgericht nicht dar. Ein solcher scheidet aber nicht schon deswegen aus, weil der Angeklagte das im Hochschrank befindliche Bargeld entwendet hat; denn es bleibt die Möglichkeit offen, dass er den Entschluss hierzu erst nach dem Tod seines Opfers gefasst hat. Hinzu kommt, dass das Landgericht auch feststellt, zwischen dem Angeklagten und Frau R. sei es wegen der Schlussrechnung für die Brandschutzmauer zu einer angespannten Situation gekommen. Nach alledem hätte sich das Landgericht zu der Erörterung gedrängt sehen müssen, ob der Angeklagte das von ihm benötigte Bargeld nicht bereits auf seinen Zahlungsanspruch erhalten hatte und ob deshalb auch ein Streit als Tatmotiv in Betracht kommt.

Becker
RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
Schäfer
Mayer
Menges

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