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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.2016, Az.: II ZR 12/15
Statthaftigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Beschwer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16555
Aktenzeichen: II ZR 12/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:260416BIIZR12.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 26.02.2014 - AZ: 40 O 17695/13

OLG München - 12.12.2014 - AZ: 7 U 1175/14

Rechtsgrundlagen:

§ 3 ZPO

§ 543 Abs. 2 ZPO

BGH, 26.04.2016 - II ZR 12/15

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder

beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Dezember 2014 werden als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis zu 7.000 €

Gründe

1

1. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind als unzulässig zu verwerfen, weil die Beklagten eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht haben.

2

Der Senat geht - mangels wie hier abweichender Darlegungen - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass derjenige, der zur Auskunft über die Mitgesellschafter der klagenden Partei verurteilt wird, diese Pflicht durch Ausdruck und Übersendung einer (ohnehin) abgespeicherten Liste erfüllen kann, und dass der zur Auskunft Verpflichtete dadurch allenfalls mit Kosten in Höhe von bis zu 300 € beschwert ist (§ 3 ZPO). Soll - wie hier - die Auskunft jeweils von der Fondsgesellschaft, der Komplementärin, der Treuhandkommanditistin und der geschäftsführenden Kommanditistin erfüllt werden, muss dieselbe Liste viermal ausgedruckt und versandt werden. Diesen (Mehr)aufwand pro Auskunftserteilung bewertet der Senat mit bis zu 500 €, sodass sich die Gesamtbeschwer und der Streitwert auf (14 x bis zu 500 € =) bis zu 7.000 € beläuft.

3

2. Im Übrigen wären die Nichtzulassungsbeschwerden aber auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2016 - II ZR 48/15, z.V.b.).

4

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

5

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Bergmann

Strohn

Caliebe

Reichart

Sunder

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