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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.2016, Az.: 2 StR 97/16
Nichtberücksichtigung urteilsfremden schriftsätzlichen Vorbringens des Verteidigers in der Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16678
Aktenzeichen: 2 StR 97/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:260416B2STR97.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gießen - 18.11.2015

Rechtsgrundlage:

§ 337 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchte schwere räuberische Erpressung

BGH, 26.04.2016 - 2 StR 97/16

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 18. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Grundlagen der revisionsgerichtlichen Überprüfung eines Urteils auf die Sachrüge hin sind ausschließlich die Urteilsurkunde und die dort zulässig in Bezug genommenen Abbildungen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 337 Rn. 22 mwN). Daher muss das urteilsfremde Vorbringen des Verteidigers in den Schriftsätzen vom 30. März und 11. April 2016 außer Betracht bleiben.

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

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