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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.2016, Az.: 2 ARs 437/15
Bestimmung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit für die weitere Bewährungsüberwachung ; Nachträgliches Entfallen der Wohnsitzzuständigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15931
Aktenzeichen: 2 ARs 437/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:260416B2ARS437.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Tiergarten - 15.09.2015 - AZ: (284b -) 274 Js 3436/13 (40/13) Bwh 1

Hinweis:

Verbundenes Verfahren
BGH - 26.04.2016 - AZ: 2 AR 311/15

Verfahrensgegenstand:

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

BGH, 26.04.2016 - 2 ARs 437/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 26. April 2016 beschlossen:

Tenor:

Für die weitere Bewährungsüberwachung ist das Amtsgericht Bernburg zuständig.

Gründe

1

Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass für die weitere Bewährungsüberwachung das Amtsgericht Bernburg zuständig ist.

2

Die Übertragung der Bewährungsüberwachung auf das Amtsgericht Bernburg durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. September 2015 gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2, § 453 StPO war gerechtfertigt und sachlich geboten, da der Verurteilte zu dieser Zeit seinen Wohnsitz in Bernburg hatte. Der Beschluss ist für das Wohnsitzgericht bindend (§ 462a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO). Dies gilt auch dann, wenn die Wohnsitzzuständigkeit nachträglich entfällt, woran hier ohnehin Zweifel bestehen.

3

Zu einer Rücknahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein anderes Gericht ist allein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugs befugt. Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten ist hier nichts ersichtlich; dass der Verurteilte derzeit unauffindbar ist, lässt die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bernburg nicht entfallen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 3. September 2003 - 2 ARs 288/03 mwN).

Fischer

Appl

Eschelbach

Ott

Zeng

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