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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.2012, Az.: VI ZR 380/11
Anforderungen an die Ausräumung von bestehenden Zweifel an der Vollständigkeit der Angaben hinsichtlich des Fehlens einer Existenzgrundlage im Zusammenhang mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15378
Aktenzeichen: VI ZR 380/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 20.05.2010 - AZ: 4 O 30/09

OLG Dresden - 20.01.2011 - AZ: 8 U 945/10

BGH, 26.04.2012 - VI ZR 380/11

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Es bestehen Bedenken gegen die Vollständigkeit der Angaben des Beklagten, da ihm praktisch zum Leben nichts verbleibt. Diese Bedenken, die ihm mit Schreiben vom 10. November 2011 mitgeteilt worden sind, hat er nicht ausgeräumt. Er hat hierzu mitgeteilt, er verfüge derzeit über keine regelmäßigen Einnahmen aus Lohn oder Gehalt, da seine bisherige Stelle zum 16. November 2011 habe beendet werden müssen. Da derzeit Vollstreckungen aus dem Urteil des OLG Dresden in der Sache III ZR 199/11 unternommen würden, sei er gezwungen, ein Pfändungsschutzkonto zu führen, aus dem nur noch sehr geringe Guthaben zur Verfügung stünden. Im Übrigen habe er seine geringen Reserven, von denen er derzeit leben müsse, auf andere Personen übertragen müssen, um diese vor unberechtigten Vollstreckungszugriffen zu schützen, da das bundesdeutsche Recht trotz BGH-Verfahren "keinen zumindest vorläufigen Vollstreckungsschutz gewähre". Er werde daher in Kürze gezwungen sein, Hartz IV-Unterstützungen zu beantragen; Lastenzuschussmittel zur Bestreitung des laufenden Kapitaldienstes für die Immobilie seien bereits beim Landratsamt beantragt worden. Diese Äußerungen reichen nicht aus, um die bestehenden Zweifel an der Vollständigkeit der Angaben des Beklagten auszuräumen. Es bleibt insbesondere unklar, aus welchem weiteren Vermögen oder aus welchen weiteren Einkünften er seinen Lebensunterhalt bestreitet.

2

Der Beklagte räumt selbst ein, Vermögen auf Dritte übertragen zu haben, um es dem Vollstreckungszugriff zu entziehen.

Galke

Wellner

Pauge

Stöhr

von Pentz

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