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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.2012, Az.: IX ZB 31/11
Pflicht eines Insolvenzverwalters zur Anzeige eines die Besorgnis seiner Befangenheit begründenden Sachverhalts gegenüber dem Insolvenzgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 16236
Aktenzeichen: IX ZB 31/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Köpenick - 13.09.2010 - AZ: 34 IK 41/05

LG Berlin - 17.12.2010 - AZ: 85 T 466/10

Fundstellen:

BB 2012, 1549

DZWIR 2012, 508-510

EWiR 2012, 489

KTS 2012, 469-473

MDR 2012, 805

NJW-RR 2012, 953-955

NWB 2012, 2206-2207

NWB direkt 2012, 723-724

NZI 2012, 5

Rpfleger 2012, 569-571

StuB 2012, 567

VuR 2012, 486-489

WM 2012, 1127-1129

WuB 2012, 543-545

ZAP 2012, 898

ZAP EN-Nr. 502/2012

ZInsO 2012, 1125-1127

ZIP 2012, 1187-1189

ZVI 2012, 308-310

BGH, 26.04.2012 - IX ZB 31/11

Amtlicher Leitsatz:

InsO § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1

Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht rechtzeitig von sich aus einen Sachverhalt anzuzeigen, der die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass er als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist; diese Pflicht besteht insbesondere dann, wenn er einem Unternehmen, an dem er rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist, einen entgeltlichen Auftrag der Insolvenzmasse zu erteilen beabsichtigt (Fortführung von BGHZ 113, 262).

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 26. April 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 13. Juni 2005 zur Treuhänderin bestellt. Das Insolvenzgericht beauftragte sie nach § 8 Abs. 3 InsO, die erforderlichen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten mit Ausnahme der Zustellungen an den Schuldner durchzuführen. Mit ihrem Schlussbericht und dem Vergütungsantrag legte die weitere Beteiligte zu 1 dem Insolvenzgericht die Rechnung eines Drittunternehmers über insgesamt 809,20 € vor, dem sie die Ausführung der Zustellungen übertragen hatte und das je Erstzustellung 30 € und je weiterer Zustellung 20 € berechnete.

2

Nach Durchführung des Schlusstermins hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 13. September 2010 dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt und für die Wohlverhaltensphase den weiteren Beteiligten zu 2 zum Treuhänder bestellt. Es hat die damit verbundene Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1 damit begründet, dass sie nach Zurückweisung ihrer Versuche in anderen Verfahren, Zuschläge in Höhe von je 20 € für die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und in Höhe von 10 € für die Zustellung aller weiteren Entscheidungen zu erhalten, ohne eine vorherige Anzeige an das Insolvenzgericht die E. AG, der sie selbst vorstehe, mit der Durchführung der Zustellungen beauftragt habe. Es sei ferner bekannt, dass sie in anderen Verfahren angekündigt habe, die ihr mit dem Eröffnungsbeschluss übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten nur noch gegen Zahlung einer Vergütung in Höhe der von ihr beantragten Zuschläge auszuführen. Weiter habe sie in dem vorliegenden Verfahren den Schlusstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht wahrgenommen und in einer Vielzahl von anderen Verfahren von ihr erforderte Berichte erst nach einer Erinnerung und einer großzügigen Fristsetzung eingereicht. Die von der weiteren Beteiligten zu 1 wegen ihrer Entlassung erhobene sofortige Beschwerde ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

4

1. Das Beschwerdegericht hat offen gelassen, ob sich die Treuhänderin pflichtwidrig verhalten hat. Es hat ausgeführt, als Entlassungsgrund reiche es aus, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder in einem Maße gestört oder zerrüttet sei, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheine. Dies sei hier der Fall, weil zwischen dem Insolvenzgericht und der Treuhänderin seit Jahren Streit über die Frage bestehe, ob die Treuhänderin für die ihr nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungsaufgaben einen Zuschlag zur Vergütung entsprechend § 3 Abs. 1 InsVV verlangen könne. Der Streit, der zu einer Vielzahl von Beschwerdeverfahren geführt habe, habe sich inzwischen auf die Frage ausgeweitet, ob die Treuhänderin die Zustellungsaufgaben auf ein externes Unternehmen übertragen dürfe, dem sie selbst vorstehe, das unter ihrer Anschrift firmiere und ob sie dafür Auslagenersatz verlangen könne.

5

2. Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

6

a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht mit der Störung des Vertrauensverhältnisses einen Gesichtspunkt herangezogen hat, auf den das Insolvenzgericht seine Entscheidung noch nicht gestützt hatte. Das Beschwerdegericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung beschränkt, sondern kann als vollwertige zweite Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZInsO 2007, 86 Rn. 20; vom 17. September 2009 - IX ZB 62/08, NZI 2009, 864 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 6 Rn. 53a; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 6 Rn. 33).

7

b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldbefreiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss -wie hier -keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 21/11, ZInsO 2012, 551 Rn. 6 mwN). Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung in § 313 Abs. 1 InsO, wonach im vereinfachten Insolvenzverfahren der Treuhänder (§ 292 InsO) auch die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt und deshalb abweichend von § 291 Abs. 2 InsO bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt wird. Es entspricht auch der Vorstellung des Gesetzgebers, der mit der Regelung in § 313 Abs. 1 InsO erreichen wollte, dass bei Kleininsolvenzen nur eine Person für die Wahrnehmung der Verwalter- und Treuhänderaufgaben bestellt wird, weil dies zu einer Vereinfachung des Verfahrens und damit auch dazu führe, dass kostengünstiger abgewickelt werden könne (BT-Drucks. 12/7302, S. 193 zu § 357j RegE-InsO).

8

Bestellt das Insolvenzgericht für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich bestellten; denn es können für die Wohlverhaltensperiode nicht nebeneinander zwei Treuhänder bestellt sein, die unabhängig voneinander dieselben Aufgaben wahrzunehmen hätten (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 7).

9

c) Die Entlassung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren setzt, wie die Entlassung eines Insolvenzverwalters, einen wichtigen, die Entlassung rechtfertigenden Grund voraus (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO). Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung lässt sich ein solcher nicht bejahen.

10

aa) Ein die Entlassung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn eine Pflichtverletzung des Verwalters feststeht und es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter oder Treuhänder in seinem Amt zu belassen. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Tatrichter zu treffen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 9 mwN).

11

bb) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht reicht für die Entlassung des Verwalters nicht aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht. Dies gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch dann, wenn das Vertrauensverhältnis in einem Maße gestört ist, dass ein gedeihliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint. Denn mit einer Entlassung des Verwalters ist ein Eingriff in sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 GG verbunden (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 10, ständig). Dieser Eingriff ist in der Regel nur dann verhältnismäßig, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen. Dabei kommt auch ein Fehlverhalten des Verwalters in einem anderen Insolvenzverfahren in Betracht, sofern aus diesem Verhalten zu schließen ist, dass die rechtmäßige und geordnete Abwicklung des laufenden Verfahrens bei einem Verbleiben des Verwalters im Amt nachhaltig beeinträchtigt werden würde. Dies kann etwa der Fall sein, wenn masseschädigende Verhaltensweisen erheblichen Umfangs in anderen Insolvenzverfahren die generelle Unzuverlässigkeit des Verwalters erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10, ZInsO 2011, 724 Rn. 20; vom 19. Januar 2012, aaO Rn. 10). Indem das Beschwerdegericht eine die gedeihliche Zusammenarbeit ausschließende Störung oder Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gericht und dem Treuhänder als Entlassungsgrund anerkennt, ohne die Störung aus einer Pflichtverletzung der Treuhänderin abzuleiten, hat es diesen Maßstab verkannt.

12

3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Nach dem vom Beschwerdegericht selbst festgestellten Sachverhalt und den von ihm in Bezug genommenen Feststellungen des Insolvenzgerichts ist nämlich die schwere Störung des Vertrauensverhältnisses auf ein pflichtwidriges Verhalten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückzuführen. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.

13

a) Das Insolvenzgericht hat festgestellt, die weitere Beteiligte zu 1 habe in mehreren anderen Insolvenzverfahren erklärt, sie werde die ihr nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen an die Verfahrensbeteiligten künftig nur noch ausführen, wenn ihr für die Vornahme dieser Zustellungen Zuschläge zur Vergütung in Höhe von 20 € für die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und 10 € je auszuführender weiterer Zustellung durch das Gericht gezahlt werden würden.

14

aa) Mit diesem Verhalten hat die weitere Beteiligte zu 1 die ihr obliegenden Pflichten grob verletzt. Die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren ist in § 13 InsVV geregelt. Nach dessen Absatz 2 findet die Regelung des § 3 InsVV über Zuschläge zur Vergütung im vereinfachten Insolvenzverfahren keine Anwendung. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Vergütung des Treuhänders gleichwohl erhöht werden, wenn die tatsächliche Tätigkeit von dem Tätigkeitsbild, wie es typischerweise bei einem Treuhänder gegeben ist und dem Verordnungsgeber vorschwebte, erheblich abweicht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Insolvenzgericht im Verfahren über den Vergütungsantrag des Treuhänders zu entscheiden. Lehnt es eine zusätzliche Vergütung ab, ist der Treuhänder darauf verwiesen, die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Bleiben sie ohne Erfolg, berührt dies nicht seine Pflicht, die ihm nach dem Gesetz obliegenden oder vom Insolvenzgericht auf gesetzlicher Grundlage übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Diese Pflicht entfällt nur, wenn das Insolvenzgericht ihn entweder von einzelnen Aufgaben entbindet oder ihn aus seinem Amt als Treuhänder ganz entlässt. Macht der Treuhänder die Erledigung einer ihm übertragenen Aufgabe von der Gewährung einer erhöhten Vergütung abhängig, missachtet er bewusst diese gesetzliche Regelung (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 21/11, ZInsO 2012, 551 Rn. 15).

15

bb) Die in einem solchen Verhalten liegende Pflichtverletzung ist objektiv geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Insolvenzgericht schwer und nachhaltig zu stören, weil sie den Versuch beinhaltet, die Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Vergütung des Treuhänders in unzulässiger Weise zu beeinflussen, und dazu führt, dass sich das Insolvenzgericht auf eine von der Vergütungsentscheidung unabhängige Aufgabenerfüllung nicht mehr verlassen kann. Eine ordnungsgemäße Verfahrensführung wäre in höchstem Maße gefährdet, wenn der Insolvenzverwalter ihm obliegende Mitwirkungshandlungen von der Gewährung dem Gesetz fremder Sondervorteile abhängig machen dürfte. Dies gilt umso mehr, wenn der Treuhänder - wie hier - gleichartige Pflichtverletzungen auch in anderen beim nämlichen Insolvenzgericht anhängigen Verfahren begangen hat.

16

b) Die weitere Beteiligte zu 1 hat ihre Pflichten als Treuhänderin weiter dadurch in hohem Maße verletzt, dass sie mit der Durchführung der ihr übertragenen Zustellungen zu Lasten der Masse einen von ihr selbst geleiteten Drittunternehmer zu einem Preis beauftragte, der mit 30 € je Erstzustellung und 20 € je weiterer Zustellung erkennbar über dem Marktpreis gelegen hat. Die Durchführung der Zustellungen darf zwar an Dritte übertragen werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Eine Delegation auf Kosten der Masse muss aber - unbeschadet vergütungsrechtlicher Konsequenzen - zu marktüblichen Konditionen erfolgen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, NZI 2012, 247 Rn. 12).

17

aa) Pflichtwidrig war es insbesondere, dass die weitere Beteiligte zu 1 das Drittunternehmen beauftragt hatte, bevor sie ihre Absicht dem Insolvenzgericht zuvor angezeigt hatte. Ein Insolvenzverwalter ist verpflichtet, von sich aus dem Insolvenzgericht rechtzeitig einen Sachverhalt unmissverständlich anzuzeigen, der die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass der Verwalter als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 275, 277; Beschluss vom 19. Januar 2012 - IX ZB 25/11, aaO Rn. 13). Diese Pflicht zur Offenbarung von Interessenkollisionen dient dem Schutz aller Verfahrensbeteiligten davor, dass der Verwalter sein Amt möglicherweise nicht unvoreingenommen und allein dem Insolvenzzweck entsprechend ausübt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1991, aaO S. 279). Ist der Insolvenzverwalter entweder rechtlich oder - möglicherweise auch über einen Treuhänder - wirtschaftlich Allein- oder Mitinhaber eines Unternehmens und wirkt sich der Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens unmittelbar in erheblichem Maße für ihn aus, so begründet diese Beteiligung die Besorgnis, dass er sich hierdurch in seiner Entscheidung beeinflussen lassen kann. Aus der Sicht jedes unvoreingenommenen, sachlich abwägenden Verfahrensbeteiligten liegt die Befürchtung nicht fern, dass der Insolvenzverwalter sein Amt nicht ausschließlich dem Insolvenzzweck entsprechend führen werde, sondern sich auch vom Gesichtspunkt leiten lassen könnte, dem Unternehmen, an dem er rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist, zu lohnenden Einnahmen zu verhelfen. In einem solchen Fall muss das Insolvenzgericht über Art und Umfang dieser Beteiligung vor einem Vertragsschluss informiert werden.

18

bb) In der Person der weiteren Beteiligten zu 1 war eine entsprechende Interessenkollision gegeben. Als Vorstand der E. AG war sie deren gesetzlicher Vertreter und hatte maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens, dem sie die Ausführung der Zustellungen übertrug. Zumindest im Blick auf ihre Vergütung und ihre Stellung als Vorstand war sie am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beteiligt. Ob sie auch sonst wirtschaftlich an dem Unternehmen beteiligt war, haben die Vorinstanzen nicht aufgeklärt und kann auch dahinstehen. Die zur Anzeigepflicht führende Interessenkollision und die Gefahr der Schädigung der ihr übertragenen Insolvenzmassen war für die weitere Beteiligte zu 1 unübersehbar. Aufgrund der Auseinandersetzungen um die Zuschläge zu ihrer Vergütung in anderen Verfahren im Hinblick auf die ihr übertragenen Zustellungen wusste die weitere Beteiligte zu 1, dass sie mit der Geltendmachung von Beträgen, die weit oberhalb der tatsächlichen Kosten lagen, nicht durchdringen würde. Gleichwohl beauftragte sie ein von ihr geführtes Unternehmen mit der Durchführung der Zustellung zu einem noch höheren Preis, als sie selbst erfolglos vom Insolvenzgericht verlangt hatte, und schädigte damit die Massen in den ihr übertragenen Verfahren. Von einer Zustimmung des Insolvenzgerichts zu der Beauftragung der E. AG bei pflichtgemäßer Anzeige vor Auftragserteilung, die in zahlreichen der Treuhänderin übertragenen Verfahren unterblieben ist, konnte sie nicht ausgehen. Eine solche Zustimmung war schon wegen der Versagung der Zuschläge im Vorfeld der Beauftragung des Unternehmens nicht zu erwarten.

19

c) Jedenfalls in der Zusammenschau sind diese Pflichtverletzungen geeignet, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende, verlässlich korrekte und nicht ständiger Kontrolle bedürfende Amtsführung schwer und nachhaltig zu stören. Die Gefahr größerer Schäden für die Masse kann nur durch die Entlassung der weiteren Beteiligten zu 1 abgewendet werden. Angesichts der ihr zur Last gelegten, ihre Amtstätigkeit betreffenden zahlreichen masseschädigenden Auftragserteilungen an ein mit ihr verbundenes Unternehmen kann zukünftig nicht mehr auf eine ordnungsgemäße Amtsausübung vertraut werden. Auch wenn die fehlende Bereitschaft, die Zustellungen weiter auszuführen, nicht ausdrücklich in dem vorliegenden Verfahren erklärt worden ist, kann der Beschwerdeführerin wegen der in dieser Erklärung zum Ausdruck kommenden Unzuverlässigkeit und der Begehung erheblicher masseschädigender Handlungen um des eigenen Vorteils willen die treuhänderische Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen nicht mehr überantwortet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 192/10,

ZInsO 2011, 724 Rn. 16 [BGH 17.03.2011 - IX ZB 192/10]). Mithin erweist sich die Abberufung der Beschwerdeführerin zum Schutz der Masse als unerlässlich.

Kayser

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

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