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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.2012, Az.: 5 StR 144/12
Indizwirkung des Besitzes eines Geldbetrages in verräterischer Stückelung hinsichtlich eines Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15321
Aktenzeichen: 5 StR 144/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 24.10.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 26.04.2012 - 5 StR 144/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Oktober 2011 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4, §§ 430, 442 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass lediglich 630 € dem angeordneten Verfall unterliegen; im Übrigen entfällt der Ausspruch über den Verfall.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge wegen Nichteinhaltung einer Wahrunterstellung kann die uneingeschränkte Höhe des ausgesprochenen Verfalls von 1.150 € keinen Bestand haben. Das Landgericht hat dem Angeklagten die Zugrundelegung der Tatsache zugesagt, dass er nach einer Zuwendung seines Vaters eine Woche vor der Tat in den Besitz von - nach Ausgabe von 180 € noch - 520 € in kleiner Stückelung gelangt sei. Dass der Geldbetrag von 1.150 € in kleiner Stückelung, den der sonst vermögenslose Angeklagte bei seiner Festnahme bei sich hatte, nicht teilweise aus dieser Zuwendung stammte, entnimmt die Strafkammer einer nicht weiter fundierten Unterstellung.

2

Daher kann der uneingeschränkte Verfall keinen Bestand haben. Zur Vermeidung einer Aufhebung und Zurückverweisung zu näherer Aufklärung dieser Frage nimmt der Senat den Teilbetrag von 520 € mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung aus (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO).

3

Im Übrigen beruht die Beweiswürdigung zum Schuldspruch indes nicht auf der Nichteinhaltung der Wahrunterstellung. Allein der Besitz eines Geldbetrages von nur 630 € in verräterischer Stückelung trägt ersichtlich neben den sonstigen tragfähigen Indizien die Überführung des Angeklagten.

Basdorf

Raum

Schneider

König

Bellay

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