Beschl. v. 26.04.2010, Az.: IX ZR 215/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Magdeburg - 07.05.2008 - AZ: 9 O 2205/07
OLG Naumburg - 17.09.2008 - AZ: 5 U 72/08
BGH, 26.04.2010 - IX ZR 215/08
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr, Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
beschlossen:
Tenor:
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens, die Beklagte die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 92 %, die Beklagte 8 %.
Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz bis zum 17. Dezember 2009 (Entscheidung über die NZB) 445.440 EUR, danach 410.640 EUR (die Differenz ist der Streitwert für die NZB-Gerichtskosten).
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
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