Beschl. v. 26.04.2010, Az.: IV ZR 154/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dortmund - 16.01.2009 - AZ: 3 O 223/00
OLG Hamm - 28.04.2009 - AZ: 10 U 130/01
BGH, 26.04.2010 - IV ZR 154/09
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Wendt, Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. April 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerde zur Begründung ihrer Rüge aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG herangezogene Entscheidung BVerfG NJW-RR 2007, 409 ist durch die Entscheidungen BVerfGE 119, 292 und BVerfG NJW 2009, 833 überholt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 184.250,00 EUR
Terno
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Karczewski
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