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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.2015, Az.: III ZR 279/14
Notarielle Pflicht zur Aufklärung über Bestehen und Rechtswirkungen der Vorschrift des § 1365 BGB bei ehelichen Vermögensverhältnissen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12129
Aktenzeichen: III ZR 279/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gießen - 26.02.2014 - AZ: 5 O 105/13

OLG Frankfurt am Main - 28.07.2014 - AZ: 4 U 84/14

Rechtsgrundlage:

§ 1365 BGB

BGH, 26.02.2015 - III ZR 279/14

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2014 - 4 U 84/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwischen der notariellen Pflicht zur Aufklärung über Bestehen und Rechtswirkungen der Vorschrift des § 1365 BGB einerseits und der notariellen Pflicht zur Stellungnahme und Nachforschung, ob die Vorschrift im konkreten Fall eingreift, zu unterscheiden. Über Bestehen und Rechtswirkungen der Vorschrift des § 1365 BGB ist, wie das Berufungsgericht verkannt hat, bereits dann aufzuklären, wenn nicht eine Anwendung des § 1365 BGB nach Familien- oder Güterstand oder dem Notar zuverlässig bekannten Vermögensverhältnissen des Veräußerers von vornherein ausscheidet (BGH, Urteil vom 22. April 1975 - VI ZR 90/74, BGHZ 64, 246, 248 f).

Dennoch ist eine Zulassung der Revision nicht veranlasst. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers - selbständig tragend - mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass es sich bei dem veräußerten Grundstück um das nahezu ganze Vermögen seiner Ehefrau gehandelt habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht eine Haftung des Beklagten verneint.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 190.000 €

Schlick

Herrmann

Hucke

Tombrink

Remmert

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