Beschl. v. 26.02.2013, Az.: 2 StR 507/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Darmstadt - 11.06.2012
BGH, 26.02.2013 - 2 StR 507/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten O. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Juni 2012, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in jeweils zwei Fällen sowie wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der Strafausspruch unterliegt bereits auf die Sachrüge hin der Aufhebung, weil das angefochtene Urteil mitteilt, dass eine gegen den Angeklagten rechtskräftig verhängte Jugendstrafe 'fast' verbüßt wurde, mithin noch teilweise offen ist (vgl. UA S. 51, 53), gleichwohl aber von einer Erörterung der § 105 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 JGG absieht. Ferner verhalten sich die Urteilsgründe nicht zu der mit Blick auf § 105 Abs. 2 JGG erheblichen Frage, ob die durch das Amtsgericht Rüsselsheim gegen den Angeklagten verhängte Geldstrafe bezahlt wurde oder auf andere Weise erledigt ist. Des Eingehens auf die meines Erachtens den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entsprechende und deshalb unzulässige Verfahrensrüge, die sich ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, bedarf es demnach nicht.
Im Übrigen hat die durch die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt."
Dem schließt sich der Senat an.
Becker
Fischer
Appl
Berger
Ott
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