Beschl. v. 26.01.2015, Az.: IX ZB 76/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Dortmund - 26.08.2014 - AZ: 431 C 4604/14
LG Dortmund - 14.10.2014 - AZ: 1 S 380/14
BGH, 26.01.2015 - IX ZB 76/14
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 26. Januar 2015
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2014 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen ... - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Schreiben des Beklagten vom 20. Dezember 2014 ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 8. Dezember 2014 auszulegen. Hierüber entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09 nV). Die Höhe des Kostenansatzes von 70 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Der Wert des in der Kostenrechnung angesetzten Beschwerdegegenstandes von 357 € richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Antrag des Klägers als Rechtsmittelführer. Nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind in Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 35 € (siehe Anlage 2 zum GKG).
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
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