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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2015, Az.: IX ZB 76/14
Verbindlichkeit der Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10516
Aktenzeichen: IX ZB 76/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Dortmund - 26.08.2014 - AZ: 431 C 4604/14

LG Dortmund - 14.10.2014 - AZ: 1 S 380/14

BGH, 26.01.2015 - IX ZB 76/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 26. Januar 2015

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2014 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen ... - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Das Schreiben des Beklagten vom 20. Dezember 2014 ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 8. Dezember 2014 auszulegen. Hierüber entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

2

Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09 nV). Die Höhe des Kostenansatzes von 70 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen: Der Wert des in der Kostenrechnung angesetzten Beschwerdegegenstandes von 357 € richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Antrag des Klägers als Rechtsmittelführer. Nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG sind in Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 35 € (siehe Anlage 2 zum GKG).

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

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