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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.2012, Az.: IX ZR 191/10
Fallen eines aufschiebend bedingten Anspruchs eines Pfändungsgläubigers auf den Rückkaufswert einer Lebensversicherung in die Insolvenzmasse des Schuldners; Folgen einer fehlenden Möglichkeit des Schuldners zum Verfügen über seine Lebensversicherung nach Sicherungsabtretung und Forderungspfändung schon vor der Insolvenzeröffnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 26.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11439
Aktenzeichen: IX ZR 191/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 03.05.2010 - AZ: 20 O 220/09

OLG Celle - 20.10.2010 - AZ: 4 U 105/10

Fundstellen:

DB 2012, 684-687

EWiR 2012, 491

MDR 2012, 610-612

NJW 2012, 6

NJW 2012, 1510-1514

NZI 2012, 319-323

NZI 2012, 7

WM 2012, 549-553

ZInsO 2012, 547-551

ZIP 2012, 638-642

ZVI 2012, 268-272

BGH, 26.01.2012 - IX ZR 191/10

Amtlicher Leitsatz:

InsO § 91

Kann ein Schuldner nach Sicherungsabtretung und Forderungspfändung schon vor der Insolvenzeröffnung in Gänze nicht mehr über einen Lebensversicherungsvertrag verfügen, hat der zur Kündigung berechtigte Pfändungsgläubiger an dem aufschiebend bedingten Anspruch auf den Rückkaufswert eine gesicherte Rechtsposition erlangt, so dass der Erwerb nicht in die Masse fällt.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
den Richter Raebel,
die Richterin Lohmann,
den Richter Dr. Pape und
die Richterin Möhring
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Oktober 2010 und das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 3. Mai 2010 aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.270,06 € abzüglich vier vom Hundert Feststellungskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Revision werden zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Steuerberater N. (fortan: Schuldner) schloss mit der A. Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit (fortan: Versicherer) eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Ansprüchen sowohl für den Todesfall als auch für den Erlebensfall ab. Am 27. März 2000 trat der Schuldner "sämtliche gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche, die ihm aufgrund des Versicherungsvertrages für den Todesfall gegen die obengenannten Versicherungsgesellschaft zustehen, einschließlich der Ansprüche aus einer Unfallzusatzversicherung, einer Risikozusatzversicherung, einer Rentenversicherung einschließlich eines etwaigen Kapitalwahlrechts in der Höhe des der Pfändung unterworfenen Teils und etwaigen Anpassungsversicherungen" an die Bank (fortan: Bank) ab. Die Abtretung erfolgte zur Sicherung der Ansprüche der Bank gegen den späteren Schuldner aus zwei Kreditverträgen über insgesamt 170.000 DM. Weiter vereinbarten die Vertragsparteien, dass der spätere Schuldner den Versicherungsvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bank kündigen dürfe. Diese Beschränkung des Kündigungsrechts sollte dem Versicherer angezeigt werden, was auch geschehen ist.

2

Am 9. November 2004 pfändete das Finanzamt des klagenden Landes gemäß §§ 309 ff AO wegen Steuerschulden in Höhe von zuletzt 46.270,06 € alle Ansprüche, Forderungen und Rechte (einschließlich Gestaltungsrechte) des späteren Schuldners gegen den Versicherer aus den dort bestehenden Lebensversicherungen, insbesondere die Ansprüche auf Zahlung der Versicherungssumme oder bei Vertragsauflösung des auf die Versicherung entfallenden Betrages der Prämienreserve und das Recht auf Kündigung und Umwandlung der Versicherung. Weiter ordnete das Finanzamt die Einziehung dieser Ansprüche an. Diese Pfändungsverfügung wurde dem Versicherer am 10. November 2004 zugestellt.

3

Am 30. November 2004 betrug der Rückkaufswert der Lebensversicherung 72.950,15 €, auf den Steuern in Höhe von 5.345,67 € zu entrichten waren.

4

Auf Antrag des Klägers vom 27. Juli 2005 wurde am 24. April 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er zog den Rückkaufswert der Lebensversicherung mit Zustimmung der Bank zur Masse. Der Kläger verlangt hieraus vom Beklagten für Steuerschulden nebst Zinsen und Säumniszuschlägen abgesonderte Befriedigung, hilfsweise Schadensersatz. Dem ist der Beklagte unter Hinweis auf die zuvor erfolgte Sicherungsabtretung an die Bank entgegengetreten.

5

Das Landgericht hat die Klage auf Auszahlung des Rückkaufswerts in Höhe der geltend gemachten Steuerforderung von noch 46.270,06 € (abzüglich vier vom Hundert Feststellungskosten) abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

6

Über die Revision des Klägers ist, weil der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f).

7

Die Revision des Klägers ist begründet und führt im Wesentlichen zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten.

I.

8

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Pfändung des Klägers sei ins Leere gegangen, weil die zuvor erfolgte Abtretung der Lebensversicherungsansprüche durch den Schuldner den Rückkaufswert umfasst habe. Wenn eine ausdrückliche vertragliche Regelung fehle, sei im Wege der Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zwecks zu ermitteln, ob die Abtretung den Rückkaufswert erfasst habe. Die Auslegung der Sicherungsabtretung ergebe, dass der Anspruch auf den Rückkaufswert ebenfalls abgetreten sei. Die Vereinbarung, der Versicherungsnehmer dürfe den Lebensversicherungsvertrag nur mit Zustimmung der Bank kündigen, stehe der weiten Auslegung nicht entgegen. Die Kündigungsbeschränkung sei im Interesse der Bank vereinbart, die gerade im Fall der vorzeitigen Aufhebung des Versicherungsvertrages zumindest den Rückkaufswert als Sicherheit habe bewahren wollen. Für diese Auslegung seien mögliche steuerliche Folgen ohne Bedeutung. Dass sich die Vertragsparteien von steuerlichen Überlegungen hätten leiten lassen, sei im Vertragstext nicht zum Ausdruck gekommen.

II.

9

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die ältere Sicherungsabtretung stand dem Recht des Klägers auf abgesonderte Befriedigung (§ 50 Abs. 1 InsO) nicht entgegen. Denn durch den Abtretungsvertrag vom 27. März 2000 ist der Bank der Anspruch des Versicherungsnehmers und späteren Schuldners auf Zahlung des Rückkaufswerts nicht abgetreten worden. Dies ergibt sich aus einer interessengerechten Auslegung des Vertragsformulars.

10

1. Bei der Sicherungsabtretung, auf die das angefochtene Urteil Bezug nimmt, handelt es sich um ein von der Bank verwendetes Formular für die - so die Überschrift - "Abtretung von Lebensversicherungsansprüchen für den Todesfall". Die dort enthaltenen Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche die Bank bundesweit verwendet hat. Deswegen kann der Senat die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn. 14; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11). Die Auslegung hat dabei nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Klausel einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB, § 5 AGBG zu Lasten des Verwenders (BGH, Urteil vom 21. April 2009, aaO; vom 17. Februar 2011 - III ZR 35/10, BGHZ 188, 351 Rn. 10).

11

2. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass ein Versicherungsnehmer über die Einzelansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterschiedlich verfügen kann. Das gilt nicht nur für die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts, sondern auch für die Sicherungsabtretung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag. Auch dann, wenn aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung nur die Ansprüche auf den Todesfall zur Sicherung abgetreten werden, gibt es für die Frage, ob damit zugleich der Anspruch auf den Rückkaufswert abgetreten ist, keine generelle Zuordnung zu den Ansprüchen auf den Todesfall. Entscheidend ist vielmehr der durch Auslegung zu ermittelnde Handlungswille des Versicherungsnehmers. Auch bei der Sicherungsabtretung unterliegt es im Rahmen des rechtlich Möglichen der freien Gestaltung der Parteien, auf welche Rechte sich die Abtretung erstreckt. Ob sie den Anspruch aus dem Rückkaufswert einschließt, hat der Tatrichter deshalb durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln (BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - IV ZR 330/05, NJW 2007, 2320 Rn. 21 f).

12

3. In dem verwendeten Formular wurden der Bank zur Sicherung sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer und späteren Schuldner aufgrund des Versicherungsvertrages für den Todesfall gegen den Versicherer zustehen, abgetreten, allerdings auch die Ansprüche aus der Rentenversicherung einschließlich eines etwaigen Kapitalwahlrechts, typische Erlebensfallansprüche. Eine ausdrückliche Regelung darüber, ob der Anspruch auf den Rückkaufswert abgetreten worden ist, enthält das Vertragsformular nicht. Insbesondere umfasst die Abtretung des Beitragskontos oder Beitragsdepots (Nr. 1 Abs. 2 des Formulars) - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht diesen Anspruch; auf Konto und Depot werden vielmehr künftige Versicherungsprämien vorausgezahlt (vgl. für das Beitragsdepot MünchKomm-VVG/Mönnich, § 168 Rn. 6).

13

4. Ausdrücklich haben die Vertragsparteien jedoch vereinbart, dass jedenfalls das Kündigungsrecht nach dem insoweit eindeutigen Vertragswortlaut beim Versicherungsnehmer und Sicherungsgeber verblieb (Nr. 5 der Vertragsbedingungen), während die Verwaltungsrechte im Übrigen auf die Bank und Sicherungsnehmerin übergingen. Das bedeutet zwar noch nicht zwingend, dass auch der Anspruch auf den Rückkaufswert beim Versicherungsnehmer verbleiben sollte. Das Recht auf den Rückkaufswert und das Kündigungsrecht müssen nicht zwangsläufig in einer Hand sein. Es ist anerkannt, dass bei einer Lebensversicherung mit geteilter Begünstigung für den Todes- und Erlebensfall der Anspruch auf den Rückkaufswert dem für den Todesfall unwiderruflich Bezugsberechtigten bis zum Eintritt des Erlebensfalls zusteht und dennoch das Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages nur der Versicherungsnehmer geltend machen kann. Doch kann das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers, das zwar grundsätzlich abgetreten werden kann, weil es kein höchstpersönliches Recht ist, nur zusammen mit dem Anspruch auf den Rückkaufswert übertragen werden. Denn es hat für sich alleine keinen Vermögenswert, sondern erhält seine wirtschaftliche Bedeutung erst im Zusammenhang mit dem Recht auf den Rückkaufswert. Ebenso kann das Kündigungsrecht nur gemeinsam mit dem Anspruch auf den Rückkaufswert gepfändet werden (Münch-Komm-VVG/Mönnich, § 168 Rn. 15, 23). Das spricht eher dafür, das Abtretungsformular in dem Sinne auszulegen, dass nicht nur das Kündigungsrecht, sondern auch der Anspruch auf den Rückkaufswert beim Versicherungsnehmer verbleiben sollte (so auch Flöther in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2008, § 166 Rn. 18; MünchKomm-VVG/Mönnich, § 168 Rn. 16; Janca, ZInsO 2009, 161).

14

Weiter haben die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, dass der Versicherungsnehmer und spätere Schuldner den Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der Bank kündigen kann. Durch diese Regelung hat sich die Bank vor dem Risiko der vorzeitigen Kündigung durch den Versicherungsnehmer und Sicherungsgeber, dem späteren Schuldner, mithin davor geschützt, dass der Versicherungsnehmer und spätere Schuldner die ihr zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag - jedenfalls den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Todesfall - durch die vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages vernichtet. Dieser Zustimmungsvorbehalt wirkt ähnlich einem Verfügungshindernis entsprechend §§ 876, 877, 1071, 1276 BGB; § 137 Satz 1 BGB steht seiner Wirksamkeit nicht entgegen. Schuldnerschutz für den Versicherer besteht nach § 407 BGB, weswegen die Bank und der spätere Schuldner auch vereinbart haben, dass diese Beschränkung des Kündigungsrechts dem Versicherer gegenüber anzuzeigen ist. Deswegen hätte der Versicherungsnehmer und spätere Schuldner den Versicherungsvertrag ohne Mitwirkung der Bank nicht kündigen können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - IV ZR 330/05, NJW 2007, 2320 Rn. 26).

15

Durch diesen Zustimmungsvorbehalt waren die Sicherungsinteressen der kreditgewährenden Bank ausreichend gewahrt, soweit nicht § 851 Abs. 2 ZPO zum Tragen kommt. Sie benötigte den Anspruch auf den Rückkaufswert nicht, um ihre sonstigen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Schuldner zu schützen. Sie konnte deswegen etwaigen Interessen des Versicherungsnehmers und späteren Schuldners, den Anspruch auf den Rückkaufswert zu behalten, um gegebenenfalls die Steuervorteile der Lebensversicherung zu nutzen, entgegenkommen. Denn in den Genuss von Steuervorteilen für eine Lebensversicherung konnte ein Versicherungsnehmer in den Jahren 1992 bis 2004 nur gelangen, wenn er jedenfalls nicht den Anspruch auf den Rückkaufswert bei einer Lebensversicherung zur Sicherung von Darlehen, deren Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten waren, abtrat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - IV ZR 330/05, NJW 2007, 2320 Rn. 29 ff).

16

Danach erscheint eine Vertragsgestaltung, wonach der Sicherungsnehmer zwar den Anspruch auf den Rückkaufswert übertragen erhält, nicht aber das zu seiner Verwirklichung notwendige Kündigungsrecht, nicht verständlich. Dann hätte die Beschränkung des Kündigungsrechts des Versicherungsnehmers nur den Sinn, dem Kreditinstitut die Chance zu sichern, die höhere Versicherungsleistung im Todesfall zu erhalten. Dies ist jedoch einfacher dadurch zu erreichen, dass es sich das Kündigungsrecht ebenfalls abtreten lässt. Für den Versicherungsnehmer hingegen hat das Gestaltungsrecht ohne die Folgeansprüche keinen wirtschaftlichen Wert; es würde ihn nur davor schützen, dass das Kreditinstitut vorzeitig auf den Rückkaufswert zurückgreift. Davor wäre er jedoch schon aus der Sicherungsabrede geschützt.

17

Interessengerecht erscheint die Kündigungsregelung in Nummer 5 der Vertragsbedingungen deswegen nur, wenn Anspruch und Gestaltungsrecht beim Versicherungsnehmer in einer Hand zurückbleiben sollen. Denn damit wird einerseits erreicht, dass der Versicherungsnehmer unter Umständen die Prämienzahlung steuerlich absetzen kann, solange nicht die weiteren Vertragsbedingungen steuerschädlich sind. Andererseits wird durch die Vereinbarung des Zustimmungsvorbehalts das Interesse des Sicherungsnehmers zumindest teilweise geschützt, solange nur die Kündigungsbeschränkung dem Versicherer gegenüber offenbart ist.

18

5. Da die Banken und Sparkassen ihre Sicherungspraxis ab 1992 gerade im Hinblick auf die Änderungen der Steuergesetze in Bezug auf die Lebensversicherungen umgestellt haben und sich vielfach nicht mehr sämtliche Ansprüche aus der Lebensversicherung, sondern nur noch die Todesfallansprüche haben abtreten lassen, um ihren Kunden die Steuervorteile der Lebensversicherung zu erhalten (BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - IV ZR 330/05, NJW 2007, 2320 Rn. 31), werden die beteiligten Verkehrskreise - Banken, Bankkunden, Versicherer, Finanzämter - einen Vertrag, durch den ausweislich der Überschrift des Vertragsformulars lediglich die Todesfallansprüche zur Sicherheit abgetreten werden, nach dem Ziel einer Erhaltung der Steuervorteile verstehen.

19

Die Bank als Verwenderin hätte durch die Ausgestaltung des Formulars auch für eine eindeutige Regelung Sorge tragen und ausdrücklich bestimmen können, dass der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung des Versicherungsvertrages übertragen wird. Das ist jedoch unterblieben. Schafft die Bank keine klare Regelung, geht das zu ihren Lasten (§ 305c Abs. 2 BGB).

III.

20

Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache nach letzterem zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat eine ersetzende Sachentscheidung treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung des Klägers war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und der Klage im Wesentlichen stattzugeben. Denn sie ist im Wesentlichen begründet, nur wegen des Zinsanspruchs war sie teilweise abzuweisen.

21

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 46.270,06 € abzüglich vier vom Hundert Feststellungskosten aus § 48 InsO in analoger Anwendung (vgl. HK-InsO/Lohmann, 6. Aufl., § 48 Rn. 17 ff; Münch-Komm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl., § 170 Rn. 18), weil der Versicherer den Rückkaufswert an die Masse gezahlt hat, sofern diese Leistung in der Masse noch unterscheidbar vorhanden ist (vgl. HK-InsO/Lohmann, aaO Rn. 11). Wenn dies nicht mehr der Fall ist, ergibt sich der Zahlungsanspruch aus § 816 Abs. 2, § 185 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Entreicherung wurde vom Beklagten nicht geltend gemacht.

22

a) Der Kläger hatte an dem Anspruch auf den Rückkaufswert ein Pfändungspfandrecht und war deswegen nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, § 50 Abs. 1 InsO. Durch die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 9. November 2004 hat das Finanzamt als Vollstreckungsbehörde (§ 249 AO) für den Kläger als Vollstreckungsgläubiger (§ 252 AO) umfassend sämtliche Ansprüche, Forderungen und Rechte (einschließlich der Gestaltungsrechte) des Schuldners aus dem Lebensversicherungsvertrag gegen den Versicherer gepfändet, soweit diese Rechte nicht an die Bank zur Sicherheit abgetreten waren (vgl. oben unter II.). Die Pfändung war wirksam und insolvenzfest.

23

aa) Die Pfändung durch das zuständige Finanzamt wegen der Steuerschulden in die Kapitallebensversicherung zu Gunsten des Klägers war gemäß §§ 309, 281 AO wirksam.

24

(1) Unerheblich ist, dass in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 9. November 2004 die Nummer des Versicherungsvertrages nicht genannt ist; dies hindert die Wirksamkeit der Pfändung nicht. Diese setzt allerdings voraus, dass die Forderung in der Pfändungsverfügung (§ 309 Abs. 1 AO) hinreichend bestimmt bezeichnet ist. Das ist dann der Fall, wenn sie identifiziert und von anderen Forderungen unterschieden werden kann, und zwar nicht nur seitens des Vollstreckungsgläubigers, des Vollstreckungsschuldners sowie des Drittschuldners, sondern auch durch weitere Gläubiger. Dies erfordert regelmäßig die Angabe des Gegenstandes und des Schuldgrundes der Forderung, wobei das zugrundeliegende Rechtsverhältnis wenigstens in allgemeinen Umrissen anzugeben ist; übermäßige Anforderungen dürfen nicht gestellt werden, weil der Vollstreckungsgläubiger die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners meist nur oberflächlich kennen wird. Welche Anforderungen jeweils zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Kleinere Ungenauigkeiten sind unschädlich. Zur Auslegung dürfen nur objektive Gesichtspunkte herangezogen werden, die sich aus dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses ergeben oder offenkundig sind (BFHE 188, 137, 139 f [BFH 01.04.1999 - VII R 82/98]; Beermann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO, 2010, § 309 Rn. 103).

25

Diesen Anforderungen genügte die Pfändungsverfügung vom 9. November 2004. Denn das zuständige Finanzamt hat als Vollstreckungsbehörde (§ 249 Abs. 1 Satz 3 AO) sämtliche Ansprüche und Rechte aus allen Lebensversicherungen, die der Schuldner bei dem Versicherer hatte, gepfändet und die Einziehung angeordnet (§ 314 AO). Damit war sowohl für den Schuldner, als auch für den Versicherer und für jeden Dritten klar, welche Forderungen des Schuldners gegen den Versicherer durch das Finanzamt gepfändet waren. Die Angabe der Vertragsnummer war zur Identifizierung der gepfändeten Rechte entbehrlich.

26

(2) Für die Wirksamkeit der Pfändung spielt es auch keine Rolle, dass die Bedingungen für die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht eingetreten waren, weder die auflösende Bedingung für die Todesfallansprüche noch die aufschiebende für die Erlebensfallansprüche (jeweils Erreichen des vertraglich vereinbarten Alters ohne vorherige Kündigung des Versicherungsvertrages) noch die aufschiebende Bedingung für den Anspruch auf die Auszahlung des Rückkaufswerts (Erklärung der Kündigung vor Eintritt des Versicherungsfalls). Auch bedingte, betagte und künftige Forderungen können wirksam gepfändet werden. Deshalb können sämtliche Rechte aus einer Lebensversicherung gepfändet werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten oder die Versicherung gekündigt ist.

27

(3) Der Beklagte hat bestritten, dass der Pfändung des klagenden Landes Steuerforderungen in der noch geltend gemachten Höhe zugrunde lagen. Das ändert an dem Ergebnis nichts. Die Wirksamkeit der Pfändung und das Entstehen des Pfändungspfandrechts hängt nicht davon ab, ob der vollstreckbare Verwaltungsakt zu Recht besteht und die Geldleistung geschuldet wird (Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 2007, § 281 Rn. 16; § 282 Rn. 6). Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen, § 256 AO. Erst wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt aufgehoben worden oder der Anspruch auf Leistung erloschen ist, sind die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken und bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 AO. Dass dem so war, hat der Beklagte nicht behauptet.

28

bb) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners am 24. April 2006 führte nicht dazu, dass der Rückkaufswert nach § 91 InsO in die Masse fiel.

29

(1) Nach § 91 Abs. 1 InsO können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Im Falle der Abtretung einer künftigen Forderung ist die Verfügung selbst bereits mit Abschluss des Abtretungsvertrages beendet. Der Rechtsübergang erfolgt jedoch erst mit dem Entstehen der Forderung. Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Gläubiger gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben. Nur wenn der Zessionar bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung insolvenzfest (BGH, Urteil vom 22. April 2010 - IX ZR 8/07, NZI 2010, 682 Rn. 9 mwN).

30

Entsprechendes gilt bei der Pfändung einer künftigen Forderung. Das Pfandrecht entsteht erst mit der Begründung der voraus gepfändeten Forderung. Entsteht die im Voraus gepfändete Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Pfandgläubiger daran gemäß § 91 Abs. 1 InsO grundsätzlich zu Lasten der Masse kein Pfandrecht erwerben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 78/09, NZI 2010, 220 Rn. 18, 31; BFHE 209, 34, 37). Diese Grundsätze finden auch bei der Abtretung oder Pfändung einer aufschiebend bedingten Forderung Anwendung (vgl. jetzt auch BGH, Urteil vom 10. November 2011 - IX ZR 142/10, ZIP 2011, 2364 Rn. 9, zVb in BGHZ).

31

(2) § 91 Abs. 1 InsO schont jedoch solche Erwerbsanwärter, die an dem Erwerbsgegenstand bereits eine gesicherte Rechtsstellung erworben haben. Wenn der Zessionar oder Pfandrechtsgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen oder gepfändeten Forderung erlangt hat, ist die Abtretung oder Verpfändung insolvenzfest (BGH, Urteil vom 8. Januar 2009 - IX ZR 217/07, ZInsO 2009, 383 Rn. 28; vom 10. November 2011, aaO Rn. 9). Gesichert ist eine Rechtsposition dann, wenn der Zedent und der Pfändungsschuldner sie ohne Zustimmung des Zessionars oder des Pfändungspfandgläubigers nicht mehr zerstören können (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 91 Rn. 22). So liegt der Fall hier.

32

Der Schuldner konnte nach Sicherungsabtretung und Forderungspfändung in Gänze nicht mehr über den Lebensversicherungsvertrag verfügen. Sämtliche nur erdenklichen Rechte lagen entweder bei der Bank oder dem Kläger. Weder der Schuldner noch der Beklagte konnten den Lebensversicherungsvertrag kündigen, weil sowohl das Kündigungsrecht als auch der Anspruch auf den Rückkaufswert vor Insolvenzeröffnung und vor der in § 88 InsO genannten Frist gepfändet worden waren. Selbst die Einstellung der Prämienzahlungen hätte nicht dazu geführt, dass die Ansprüche von Kläger und Bank entfielen. Die Nichtleistung der Prämien konnte allenfalls dazu führen, dass der Versicherer den Vertrag kündigte und die Lebensversicherung sich so in eine prämienfreie Versicherung umwandelte (§§ 166, 165 VVG nF; §§ 175, 39, 174 VVG aF). Allerdings hätte der Versicherer sich gemäß § 14 VVG aF für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers die Befugnis ausbedingen können, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Doch auch in einem solchen Fall hätte die Kündigung analog § 175 VVG aF nur zu einer Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie geführt.

33

Auch durch die Insolvenzeröffnung und durch die Wahl der Nichterfüllung nach § 103 InsO hat der Kläger weder sein Kündigungsrecht noch seinen Anspruch auf den Rückkaufswert verloren. Der Insolvenzverwalter hat nämlich in Bezug auf eine Lebensversicherung nach Insolvenzeröffnung - selbst wenn die Ansprüche nicht abgetreten oder gepfändet wären - nur dann einen Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswerts, wenn er den Versicherungsvertrag kündigt (BGH, Urteil vom 7. April 2005 - IX ZR 138/04, NZI 2005, 384; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79/11, ZIP 2012, 34 Rn. 22 f). Ein Recht zur Kündigung stand dem Beklagten jedoch infolge der Pfändung durch den Kläger nicht zu.

34

b) Der Kläger hat sein Absonderungsrecht verloren, weil der Beklagte die Forderung eingezogen hat, ohne dazu gemäß § 166 Abs. 2 InsO berechtigt gewesen zu sein. Nach dieser Vorschrift darf der Insolvenzverwalter im Absonderungsfall nur Forderungen einziehen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat. Verpfändete Forderungen fallen nach der Gesetzesbegründung nicht unter das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters (BT-Drucks. 12/2443, S. 178 f; 12/7302, S. 176; vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, NJW 2002, 3475 [BGH 11.07.2002 - IX ZR 262/01] f). Nichts anderes gilt für gepfändete Forderungen (HmbKomm-InsO/Büchler, 3. Aufl., § 166 Rn. 16; Jaeger/Henckel, InsO, § 50 Rn. 83; Flöther, aaO, § 166 Rn. 21).

35

Der Beklagte kann den Kläger auch nicht darauf verweisen, den Anspruch auf den Rückkaufswert gegenüber dem Versicherer geltend zu machen, weil dieser nicht befreiend an den Insolvenzverwalter als Nichtberechtigten leisten durfte. Denn der Kläger hat die Leistung gemäß § 185 BGB genehmigt.

36

c) Das von dem Kläger erworbene Pfandrecht unterliegt nicht der Insolvenzanfechtung. § 140 Abs. 1 InsO stellt für die Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung auf den Eintritt der rechtlichen Wirkungen ab. So ist gemäß § 829 Abs. 3 ZPO, § 309 Abs. 2 Satz 1 AO die Pfändung einer bestehenden Forderung in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pfändungsbeschluss oder die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt werden, mithin am 10. November 2004 (vgl. HK-InsO/Kreft, aaO, § 140 Rn. 3). Dass der Kläger eine aufschiebend bedingte Forderung gepfändet hat, ist nach § 140 Abs. 3 InsO unerheblich. Am 10. November 2004 bestand bereits ein Rückkaufswert, der die Klageforderung bei weitem überstieg. Für eine Anfechtbarkeit der durch die Pfändung erlangten Sicherung bezogen auf diesen Zeitpunkt ist nichts ersichtlich.

37

2. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ist in der beantragten Höhe erst ab Zustellung der Klageschrift am 28. August 2009 berechtigt. Er beruht auf § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Spätestens mit Zustellung der Klageschrift befand sich der Beklagte in Verzug. Soweit der Kläger zur Verzugsbegründung auf das Schreiben vom 24. Juli 2006 (K 5) Bezug nimmt, enthält dieses Schreiben weder eine Zahlungsaufforderung noch bestand zu diesem Zeitpunkt ein Zahlungsanspruch. Vielmehr hat der Kläger lediglich auf sein Recht zur abgesonderten Befriedigung verwiesen; der Beklagte hatte den Anspruch auf den Rückkaufswert noch nicht zur Masse gezogen. Auch in dem Schreiben vom 27. November 2007 (K 6) lag eine den Verzug begründende Mahnung nicht. Mit diesem Schreiben hat der Kläger erstmals nach Einziehung der Forderung durch den Beklagten den Anspruch geltend gemacht und neu berechnet.

Kayser

Raebel

Lohmann

Pape

Möhring

Von Rechts wegen

Verkündet am: 26. Januar 2012

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