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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2012, Az.: IX ZA 96/11
Statthaftigkeit einer beim BGH eingelegten Rechtsbeschwerde gegen den verwerfenden Beschluss eines Landgerichts wegen vorheriger Verwerfung der sofortigen Beschwerde durch das Amtsgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10256
Aktenzeichen: IX ZA 96/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Nürnberg - 07.07.2011 - AZ: 8391 IK 983/11

LG Nürnberg - 19.08.2011 - AZ: 11 T 6023/11

BGH, 26.01.2012 - IX ZA 96/11

Redaktioneller Leitsatz:

Gegen die insolvenzgerichtliche Anordnung der Fortsetzung eines ruhenden Verfahrens über den Eröffnungsantrag nach § 306 Abs. 1 S. 3 InsO ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen grundsätzlich nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht.

Gegen die insolvenzgerichtliche Anordnung der Fortsetzung eines ruhenden Verfahrens über den Eröffnungsantrag nach § 306 Abs. 1 S. 3 InsO ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen grundsätzlich nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

am 26. Januar 2012

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. August 2011 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Schuldnerin kann Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nicht gewährt werden, weil diese keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

2

1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. August 2011 wäre gemäß §§ 4, 6, 7 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 ZPO insoweit unstatthaft, als das Landgericht das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 30. Juni 2011 als unzulässig verworfen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die ihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; vom 31. März 2009, IX ZB 77/09, IX ZA 4/09, IX ZA 5/09, ZInsO 2009, 1221 Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 30. Juni 2011 erhobene sofortige Beschwerde war bereits ihrerseits nicht statthaft gewesen, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat. Gemäß § 6 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in dem die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht (BGH, Beschluss vom 31. März 2009, aaO). Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO sieht die Insolvenzordnung jedoch nicht vor (HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 306 Rn. 7; FK-InsO/Grote, 6. Aufl., § 306 Rn. 16).

3

2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. August 2011 wäre allerdings gemäß §§ 4, 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 ZPO insoweit statthaft, als das Landgericht das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 7. Juli 2011 als unzulässig verworfen hat. Denn die Insolvenzordnung eröffnet in § 34 Abs. 2 InsO dem Schuldner die Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss. Insoweit ist das beabsichtigte Rechtsmittel des Schuldners aber im Übrigen unzulässig, § 574 Abs. 2 ZPO. Ein Zulässigkeitsgrund ist nicht ersichtlich.

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Möhring

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