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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2012, Az.: IX ZA 102/11
Folgen der Möglichkeit des Aufbringens des größten Teils der Verfahrenskosten aus einer Insolvenzmasse für einen Prozesskostenhilfeanspruch
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10703
Aktenzeichen: IX ZA 102/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aachen - 25.02.2011 - AZ: 9 O 393/10

OLG Köln - 30.09.2011 - AZ: 20 U 64/11

BGH, 26.01.2012 - IX ZA 102/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 26. Januar 2012

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. September 2011 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Die der Klägerin durch das beabsichtigte Revisionsverfahren entstehenden Kosten in Höhe von 2.232,24 € können nach ihrem eigenen Vorbringen zu einem Teilbetrag von 1.732,80 € aus der Insolvenzmasse aufgebracht werden (§ 116 Satz 3 ZPO). Die darüber hinausgehenden Kosten von 499,44 € können, schon im Blick auf die Erfolgsaussichten der Sache (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79/11, ZIP 2012, 34), in zumutbarer Weise die beiden am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger aufbringen, denn ein Prozesserfolg erhöht ihre Befriedigungsquote um mehr als 5 vom Hundert, was einem Mehrertrag von mindestens 1.000 € bzw. 3.500 € entspricht.

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

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