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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2012, Az.: 5 ARs 63/11
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde bei fehlender Zulassung durch ein Oberlandesgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10779
Aktenzeichen: 5 ARs 63/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - 26.01.2012

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs. 1 EGGVG

Verfahrensgegenstand:

Antrag auf gerichtliche Entscheidung

BGH, 26.01.2012 - 5 ARs 63/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 8. September 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen von ihm nicht näher bezeichneten Bescheid des Bundesjustizministeriums gestellt. In der Sache geht es ihm dabei allerdings um die "Überprüfung und Aufhebung des gegen mich völlig zu Unrecht ergangenen Urteils" und um "Annullierung des rechtswidrigen Verhaltens der Justizbehörden München". Das Kammergericht hat diesen Antrag als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller "Widerspruch" eingelegt.

2

Dieser Rechtsbehelf, den der Antragsteller trotz mehrmaliger ausdrücklicher gerichtlicher Hinweise als Rechtsbeschwerde verstanden wissen will, ist unzulässig. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Dies ist hier nicht der Fall.

Raum

Brause

Schaal

König

Bellay

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