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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2011, Az.: XII ZR 31/09
Begründetheit einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10324
Aktenzeichen: XII ZR 31/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 02.06.2005 - AZ: 8 O 455/04

OLG Köln - 31.01.2006 - AZ: 22 U 112/05

BGH - 24.10.2007 - AZ: XII ZR 24/06

OLG Köln - 13.01.2009 - AZ: 22 U 112/05

BGH, 26.01.2011 - XII ZR 31/09

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Januar 2011
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie
die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

2

Der Senat hat den Vortrag des Beklagten zu den zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beklagten nicht übergangen. Vielmehr hat er sich mit sämtlichen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Berufungsurteil erhobenen Angriffen befasst. Dabei ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass das Berufungsurteil sämtlichen Angriffen standhält, auch den erhobenen Gehörsrügen.

3

Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63, 64).

Hahne
Dose
Klinkhammer
Schilling
Günter

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