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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2011, Az.: XII ZB 195/10
Anwendungsbereich der Regelung des § 1587b Abs. 5 BGB mit dem Wegfall der Höchstbetragsbegrenzung zum 1. September 2009; Anwendbarkeit für Fälle der Durchführung des Versorgungsausgleich gem. § 48 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) nach früherem Recht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10507
Aktenzeichen: XII ZB 195/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Stuttgart - 10.11.2009 - AZ: 27 F 1985/07

OLG Stuttgart - 23.04.2010 - AZ: 17 UF 38/10

Fundstellen:

FamRB 2011, 105-106

FamRZ 2011, 550-552

FF 2011, 218

FuR 2011, 292-294

MDR 2011, 297-299

NJW-RR 2011, 361-363

BGH, 26.01.2011 - XII ZB 195/10

Amtlicher Leitsatz:

BGB aF § 1587 b Abs. 5; SGB VI aF § 76 Abs. 2 Satz 3

Mit dem Wegfall der Höchstbetragsbegrenzung des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF zum 1. September 2009 hat die Regelung des § 1587 b Abs. 5 BGB aF ihren Anwendungsbereich verloren. Das gilt auch für die Fälle, in denen der Versorgungsausgleich gemäß § 48 VersAusglG ansonsten noch nach früherem Recht durchzuführen ist.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Januar 2011
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 17. Familiensenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. April 2010 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 10. November 2009 in der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziff. 2 des Tenors) geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

  1. 1.

    Zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragstellers bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 588,73 €, bezogen auf den 30. November 2007 und umzurechnen in Entgeltpunkte, begründet.

  2. 2.

    Gerichtskosten werden für die Rechtsmittelverfahren nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten in den Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien und die weiteren Beteiligten selbst.

Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.

2

Auf den am 1. Dezember 2007 zugestellten Antrag wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 10. November 2009 die am 12. September 1995 geschlossene Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der Antragsgegnerin (Ehefrau) geschieden (insoweit rechtkräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.

3

Beide Eheleute haben während der Ehezeit (1. September 1995 bis 30. November 2007; § 1587 Abs. 2 BGB aF) Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 2) erworben. Die ehezeitlich erworbenen monatlichen Anwartschaften des Ehemannes belaufen sich auf 50,06 €, die der Ehefrau auf 154,37 €. Zusätzlich hat der Ehemann Anwartschaften bei dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein (weiterer Beteiligter zu 1) aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis erworben, deren Ehezeitanteil 1.281,76 € beträgt.

4

Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Höchstbetragsregelung des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF durchgeführt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 1 sein Begehren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ohne Höchstbetragsbegrenzung weiter.

II.

5

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

6

Nach § 48 Abs. 1 VersAusglG ist das bis zum 31. August 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht auf das Verfahren zum Versorgungsausgleich anwendbar, weil es vor dem 1. September 2009 eingeleitet und weder ausgesetzt noch abgetrennt war.

7

1.

Die Rechtsbeschwerde des Finanzverwaltungsamtes Schleswig-Holstein ist gemäß § 621 e Abs. 2 ZPO aF statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO aF i.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

8

Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Das Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 78 Abs. 2 ZPO postulationsfähig. Denn es wird in zulässiger Weise durch eine Oberregierungsrätin vertreten, die über die Befähigung zum Richteramt verfügt.

9

2.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

10

a)

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2010, 1442 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:

11

Während der Ehezeit habe der Ehemann Versorgungsanwartschaften in Höhe von insgesamt 1.331,82 €, die Ehefrau solche in Höhe von insgesamt 154,37 € erworben. Die auszugleichende hälftige Differenz belaufe sich somit auf 588,73 €. Der Versorgungsausgleich im Wege des Quasisplittings sei allerdings gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB aF auf den sich aus § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF ergebenden Höchstbetrag von 489,25 € begrenzt.

12

Zwar sei die Vorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF durch Art. 4 Nr. 3 a VAStrRefG ersatzlos weggefallen. Diese Regelung sei nach Art. 23 VAStrRefG zum 1. September 2009 in Kraft getreten. Über den Wortlaut der gesetzlichen Neuregelung hinaus könne "bei einer Gesamtbetrachtung der Reform des Versorgungsausgleichs aber kein Zweifel daran bestehen, dass die dem neuen Recht zum Versorgungsausgleich fremde Höchstbetragskontrolle nur für die nach neuem Recht zu entscheidenden Fälle zum Tragen kommen und nicht Fälle betreffe, die gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG noch nach altem materiellen und Verfahrensrecht zu entscheiden" seien. Die Streichung der Höchstbetragsregelung sei bereits im Entwurf eines Rentenreformgesetzes 1992 vorgesehen gewesen und bereits seinerzeit damit begründet worden, den unbefriedigenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einzuschränken. Die jetzige Reform des Versorgungsausgleichs beinhalte eine völlige Neukodifikation mit einer inhaltlich grundlegenden Sachreform.

13

Mit den §§ 48 ff. VersAusglG sei eine Übergangsregelung geschaffen worden, die sich unmittelbar zwar nur auf das Gesetz über den Versorgungsausgleich (Art. 1 VAStrRefG) beziehe. Daraus lasse sich aber kein Rückschluss auf eine fehlende Übergangsregelung für die durch Art. 4 VAStrRefG gestrichene Vorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF entnehmen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich dabei um ein redaktionelles Versehen handele, zumal die Übergangsvorschrift ein Auseinanderfallen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts verhindern solle. Das neue Recht solle möglichst weitgehend und schnell zur Anwendung kommen, um eine parallele Geltung zweier Rechtsordnungen zu vermeiden. Entsprechend Art. 111 FGG-RG solle auch das neue materielle Recht zum Versorgungsausgleich auf alle Verfahren anwendbar sein, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Versorgungsausgleich bei Gericht eingeleitet worden sind. Mischformen, wie etwa die hier noch gebotene Geltung des früheren materiellen Rechts und des Verfahrensrechts ohne die Höchstbetragsregelung des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF, sollten gerade vermieden werden. Eine Verbesserung des Versorgungsausgleichs in Form eines Einmalausgleichs nach altem Recht ohne Berücksichtigung der Höchstbetragsregelung sei durch die Gesetzesreformen nicht beabsichtigt. § 1587 b Abs. 5 BGB aF, der auf § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF verweise, bleibe auf Altfälle unverändert anwendbar. Auch nach § 22 Abs. 2 BeamtVG erhielten geschiedene Ehefrauen eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe witwengeldberechtigt gewesen wären, unter bestimmten Voraussetzungen auch über den 31. August 2009 hinaus einen Unterhaltsbeitrag, sofern auf den Versorgungsausgleich das bis zum 31. August 2009 geltende Recht anwendbar sei.

14

Der zu übertragende Höchstbetrag belaufe sich unter Berücksichtigung der Ehedauer von 147 Monaten und des aktuellen Rentenwerts zum Ende der Ehezeit von 26,27 € auf 643,62 €. Unter Berücksichtigung der eigenen ehezeitlich erworbenen Anwartschaften in Höhe von 154,37 € ergebe sich ein Höchstbetrag für den Versorgungsausgleich in Höhe von 489,25 €. Das Amtsgericht habe den Versorgungsausgleich zu Recht auf diesen Betrag begrenzt.

15

b)

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

16

Der nach dem hier noch anwendbaren früheren Recht durchzuführende Einmalausgleich des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht auf den Höchstbetrag nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF beschränkt.

17

aa)

Nach der hier noch anwendbaren Vorschrift des § 1587 b Abs. 5 BGB aF dürfen die im Wege des Quasisplittings zu begründenden Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen mit den bereits erworbenen eigenen Anwartschaften den in § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF bezeichneten Höchstbetrag nicht übersteigen. Die frühere Vorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI, die diesen Höchstbetrag auf maximal zwei Entgeltpunkte pro Jahr festgelegt hatte, ist allerdings durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 713) ersatzlos aufgehoben worden (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 99; Johannsen/ Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 3; MünchKommBGB/Gräper § 10 VersAusglG Rn. 21 und § 16 VersAusglG Rn. 7; Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 578). Die Aufhebung der Vorschrift ist nach Art. 23 VAStrRefG am 1. September 2009 in Kraft getreten (BGBl. 2009 I S. 723). Auf Entscheidungen zum Versorgungsausgleich auf der Grundlage des ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich anwendbaren neuen Rechts findet die Vorschrift deswegen keine Anwendung mehr.

18

bb)

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts scheidet eine Höchstbetragsbegrenzung nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF aber auch in den Fällen aus, in denen nach den §§ 48 ff. des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) das vor dem 1. September 2009 geltende Recht, hier also § 1587 b BGB aF, weiterhin anwendbar ist.

19

Mit der Übergangsregelung, wonach für gewisse Altverfahren nicht das neue Recht, sondern noch das vor dem 1. September 2009 geltende Recht des Versorgungsausgleichs anwendbar ist, hat der Gesetzgeber für diese Verfahren auch die Fortgeltung der §§ 1587 ff. BGB aF angeordnet.

20

Dies lässt sich allerdings nicht auf § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF übertragen, der durch Art. 4 VAStrRefG für die Zeit ab dem 1. September 2009 außer Kraft gesetzt worden ist (aA Norpoth FamRB 2010, 263, 264[OLG Stuttgart 23.04.2010 - 17 UF 38/10]). Denn die Änderung dieser Vorschrift geht über die Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das Gesetz über den Versorgungsausgleich hinaus und gibt dem Willen des Gesetzgebers Ausdruck, die Höchstgrenze für einen Versorgungsausgleich mittels Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung generell aufzuheben. Dies führt zwar dazu, dass eine ausgleichsberechtigte Person unter Umständen eine höhere Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen kann, als sie unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 159 f. SGB VI (vgl. insoweit § 3 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung vom 3. Dezember 2010 BGBl. I S. 1761) von einem Versicherten ohne Versorgungsausgleich erworben werden könnte. Dies hat der Gesetzgeber allerdings bewusst in Kauf genommen, weil der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Erstattungspflicht des Trägers der Beamtenversorgung dadurch nicht belastet wird (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 3). Die Rechtsbeschwerde weist deswegen zutreffend darauf hin, dass die für Altverfahren fortgeltende Vorschrift des § 1587 b Abs. 5 BGB seit dem 1. September 2009 ins Leere läuft (so auch OLG Schleswig FamRZ 2010, 1443, 1444). Allein die Fortgeltung des § 1587 b Abs. 5 BGB aF für Altverfahren kann eine Fortdauer der Höchstbetragsbegrenzung nicht rechtfertigen, weil diese Vorschrift nur auf die entfallene Vorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI verweist und keine eigene Höchstgrenze enthält (aA Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 298 Fn. 40).

21

cc)

Die Übergangsregelung der §§ 48 ff. VersAusglG ist auf § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF auch nicht entsprechend anwendbar.

22

(1)

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die insoweit fehlende Übergangsregelung nicht auf ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers und auch nicht auf eine unbewusste Regelungslücke zurückzuführen. Vielmehr ist die Übergangsregelung der §§ 48 bis 54 VersAusglG von der grundsätzlichen Erwägung getragen, dass das neue Recht möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen soll (BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Die von § 48 VersAusglG vorgeschriebene Geltung des früheren Rechts des Versorgungsausgleichs für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts laufende und nicht abgetrennte oder ausgesetzte Altverfahren geht zum einen auf den notwendigen Gleichlauf materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften zurück. Zugleich trägt die Vorschrift aber auch aus Gründen der Praktikabilität dem Umstand Rechnung, dass in solchen Verfahren bereits die notwendigen Feststellungen für eine Entscheidung nach altem Recht getroffen waren (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 86).

23

Zweck der Streichung des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF war es hingegen, durch den Wegfall der früheren Höchstbetragsregelung einen vollständigen Ausgleich von insbesondere in den Regelsicherungssystemen zurückgelegten Zeiten innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermöglichen (BT-Drucks. 16/10144 S. 99). Die Neuregelung des Versorgungsausgleichs will damit einen umfassenden Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG erreichen, um den lediglich auf Antrag auszusprechenden Ausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG möglichst zu vermeiden. Insoweit ist die Reform unabhängig von der Geltung des alten oder des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich und lässt sich ebenso auf das für Altverfahren fortgeltende frühere Recht übertragen. Auch danach konnte die Höchstbetragsregelung des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF zu einer Beschränkung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs führen, so dass der Ausgleichsberechtigte im Übrigen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen war.

24

(2)

Gegen eine entsprechende Anwendung der Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG auf die entfallene Höchstbetragsregelung des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF spricht auch, dass es dafür an einem Regelungsbedürfnis fehlt.

25

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Neuregelung des Rechts zum Versorgungsausgleich durch das Versorgungsausgleichsgesetz insoweit gegenüber dem früheren Recht nicht "grundverschieden". Zwar sieht das neue Recht auch für die Teilung von Anrechten aus einem öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis regelmäßig die interne Teilung vor. Solange der Träger einer solchen Versorgung die interne Teilung allerdings nicht zulässt, ist ein dort bestehendes Anrecht nach § 16 Abs. 1 VersAusglG zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Dies gilt gegenwärtig für alle Versorgungsanrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis bei den Ländern oder Kommunen. Von der Möglichkeit der internen Teilung solcher Versorgungsanrechte hat bislang lediglich der Bund durch Art. 5 VAStrRefG Gebrauch gemacht. Dies war dem Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren auch bewusst (BT-Drucks. 16/10144 S. 59, 103 f.).

26

Hinsichtlich der Ausgleichsform unterscheidet sich die Neuregelung des § 16 Abs. 1 VersAusglG folglich nicht grundlegend von der früheren Form des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB aF. Wenn der Gesetzgeber die Höchstbetragsregelung des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF für das neue Recht bewusst gestrichen hat (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 99), spricht bei vergleichbarer Ausgleichsform nach altem Recht nichts dafür, diese Folge in Fällen mit anwendbarem früherem Recht durch eine analoge Anwendung der Übergangsregelung des § 48 VersAusglG zu vermeiden. Dies würde dem Ziel des Gesetzes zuwiderlaufen, das neue Recht möglichst weitgehend und schnell einzuführen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85) und einen nur auf Antrag auszusprechenden späteren Ausgleich ehezeitlicher Versorgungsanwartschaften zu vermeiden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der spätere Ausgleich nach früherem Recht durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich oder jetzt durch den Ausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG erfolgt.

27

Auch die weitere Beteiligte zu 2 hat sich als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung für einen unbegrenzten Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ausgesprochen.

28

dd)

Weil die Höchstbetragsregelung des § 1587 b Abs. 5 BGB somit ins Leere läuft, sind die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften vollständig auszugleichen. Der Ehemann hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (50,06 €) und dem Finanzverwaltungsamt Schleswig-Holstein (1.281,76 €) insgesamt ehezeitliche Versorgungsanrechte in Höhe von 1.331,82 € erworben. Die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund belaufen sich auf 154,37 €. Das ergibt eine Differenz von 1.177,45 € und somit einen hälftigen Ausgleichsbetrag in Höhe von 588,73 €, der nach § 1587 b Abs. 2 BGB aF im Wege des Quasisplittings auszugleichen ist.

Hahne
Dose
Klinkhammer
Schilling
Günter

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