Beschl. v. 26.01.2011, Az.: 5 StR 532/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 24.02.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Geldfälschung
hier: Anhörungsrüge
BGH, 26.01.2011 - 5 StR 532/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Januar 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten M. gegen den Beschluss des Senats vom 11. Januar 2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2010 mit Beschluss vom 11. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Revisionsbegründungsschrift des Verurteilten vom 4. Juni 2010 und seine Gegenerklärungen vom 9. Dezember 2010 und 10. Dezember 2010 waren sämtlich Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision des Verurteilten ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach 349 Abs. 2 StPO.
Basdorf
Raum
Schaal
Schneider
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.