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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2010, Az.: VI ZR 72/09
Voraussetzungen für das Eingreifen der in § 84 Abs. 2 S. 1, 2 Arzneimittelgesetz (AMG) geregelten Kausalitätsvermutung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10289
Aktenzeichen: VI ZR 72/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hildesheim - 23.05.2007 - AZ: 2 O 159/06

OLG Celle - 05.02.2009 - AZ: 5 U 144/07

BGH, 26.01.2010 - VI ZR 72/09

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Januar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Galke und
die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Februar 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die in § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 AMG geregelte Kausalitätsvermutung greift nicht ein, weil die bei der Klägerin gegebenen Risikofaktoren nach den vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen für sich allein geeignet waren, einen Herzinfarkt auszulösen (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG). Für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises reicht die geltend gemachte Erhöhung des Herzinfarktrisikos nicht aus. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 55.966,12 EUR

Galke
Zoll
Wellner
Pauge
Stöhr

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