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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.2010, Az.: 3 StR 547/09
Fehlende Kennzeichnung der Qualifikation bei Bezeichnung der Straftat im Schuldspruch
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2010
Referenz: JurionRS 2010, 10906
Aktenzeichen: 3 StR 547/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 28.08.2009

Verfahrensgegenstand:

zu 1. bis 3.: schwerer räuberischer Erpressung
zu 4.: Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

BGH, 26.01.2010 - 3 StR 547/09

Redaktioneller Leitsatz:

Ist bei einer räuberischen Erpressung § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch die Verwendung einer Schusswaffe gegeben, so lautet der Schuldspruch auf "besonders schwere räuberische Erpressung".

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 26. Januar 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. August 2009 werden verworfen; jedoch werden die Schuldsprüche dahin geändert, dass die Angeklagten K. , T. und B. der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig sind und der Angeklagte S. der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten K. , T. und B. wegen "schwerer räuberischer Erpressung" und den Angeklagten S. wegen "Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung" jeweils zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte K. beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg, da die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts fasst der Senat den Schuldspruch neu, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation erfordert (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Wegen der Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch die Verwendung der Schusswaffe ist deshalb bei den Angeklagten K. , T. und B. auf "besonders schwere räuberische Erpressung" und beim Angeklagten S. auf "Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung" zu erkennen.

Becker
von Lienen
Sost-Scheible
Schäfer
Mayer

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