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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.2010, Az.: Xa ZR 48/09
Anspruch eines Klägers nach Kündigung eines Lizenzvertrages über Know-how im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung; Auskunftserteilung über die Anzahl der verkauften Flexitanks (Containerbeutel); Außerordentliche Kündigung eines Know-how-Lizenzvertrags innerhalb einer angemessenen Frist; Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Lizenzeinnahmen für den Zeitraum bis zum ersten Termin der Vertragslösung durch ordentliche Kündigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 25.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 30039
Aktenzeichen: Xa ZR 48/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 23.07.2008 - AZ: 6 O 355/06

OLG Celle - 18.03.2009 - AZ: 7 U 205/08

Fundstellen:

GRUR 2011, 455-459 "Flexitanks"

GRUR-Prax 2011, 70 ""Flexitanks""

MDR 2011, 148

Mitt. 2011, 97-98 "Flexitanks"

NJW 2011, 8

NJW 2011, 1438-1442 "Flexitanks"

WRP 2011, 239-244 "Bürgerliches Recht: Flexitanks"

ZGS 2011, 79-83

Verfahrensgegenstand:

Flexitanks

BGH, 25.11.2010 - Xa ZR 48/09

Amtlicher Leitsatz:

BGB § 314 Abs. 3, 4, § 626 Abs. 2, § 242 Be

  1. a)

    Für die Beurteilung der Frage, ob die außerordentliche Kündigung eines Know-how-Lizenzvertrags innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB erfolgt ist, kann die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht als Maßstab herangezogen werden.

  2. b)

    Ist ein Knowhow-Lizenzvertrag wegen einer vom Kündigungsgegner zu vertretenden Vertragsverletzung wirksam aus wichtigem Grund gekündigt worden, hat der Kündigende Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Lizenzeinnahmen für den Zeitraum bis zum ersten Termin, zu dem der Schuldner sich durch ordentliche Kündigung vom Vertrag hätte lösen können. Dieser Schadensersatzanspruch darf nicht schon dem Grunde nach mit der Erwägung eingeschränkt werden, die Tätigkeit des Gläubigers sei nicht für die gesamte Vertragslaufzeit kausal für den wirtschaftlichen Erfolg.

  3. c)

    Ein Schuldner, der aufgrund einer zur fristlosen Kündigung führenden Vertragsverletzung zu Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet ist, hat dem Gläubiger zur Berechnung der Schadenshöhe zumindest diejenigen Auskünfte zu erteilen, zu deren Erteilung er aufgrund des Vertrages bei dessen ordnungsgemäßer Durchführung verpflichtet gewesen wäre.

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2010
durch
den Richter Keukenschrijver,
die Richterin Mühlens,
die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und
die Richterin Schuster
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das am 18. März 2009 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle im nachfolgend ersichtlichen Umfang aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen bleibt, wird das am 23. Juli 2008 verkündete Teilurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  1. 1.
    1. a)

      Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Anzahl der zwischen dem 1. März 2003 und dem 10. September 2024 von ihr verkauften Flexitanks = Containerbeutel (elastische Beutel, bestehend aus elastischem Material, z. B. Polyethylen und/oder Polypropylen oder aus einer Kombination dieser beiden Materialien oder ähnlichen Materialien oder Kunststoffen, die so konstruiert sind, dass die Beutel innerhalb eines Frachtcontainers für den Transport von Flüssigkeiten, auch gefährlichen Flüssigkeiten, von Nichtflüssigkeiten, Gelen und gefrorenem Frachtgut sowie für die stationäre Lagerung und den Transport auf offenen Ladeflächen eingesetzt werden können, und die ein Fassungsvermögen von 5 bis zu 40 cbm haben).

    2. b)

      Die Auskunft hat sich zu erstrecken auf die Flexitankausrüstung, wie zum Beispiel Befüllungs-/Entleerungsarmaturen, Entlüftungsventile, Türsicherheits- und Ladesicherheitsausrüstungen.

    3. c)

      Die Auskunft hat sich weiter zu erstrecken auf Verkauf, Lieferung oder Überlassung von Materialien an Dritte, die für die Herstellung der unter 1 a und 1 b bezeichneten Flexitanks und Flexitankausrüstung verwendet werden können, durch Benennung der Empfänger und der gelieferten Mengen unter Angabe des Preises sowie direkter Kosten.

  2. 2.

    Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger Rechnung zu legen über die im angegebenen Zeitraum realisierten Verkäufe der unter 1 definierten Flexitanks durch Angabe der dabei für jeden einzelnen Flexitank und für die Flexitankausrüstung (Türsicherheits- und Ladesicherheitsausrüstungen) entstandenen Produktionskosten unter Zugrundelegung der Direktkosten (direkte Materialkosten, einschIießlich direkter Verpackungskosten, direkter Arbeitskosten einschließlich direkter Sozialabgaben sowie Maschinen- und Werkzeugkosten auf anteiliger Basis sowie direkte Energiekosten).

  3. 3.

    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rechnung zu legen über die Anzahl und Art der im angegebenen Zeitraum an den einzelnen Kunden oder Kaufinteressenten zum Zwecke der Verkaufspromotion ausgelieferten Flexitanks (gemäß Definition in Nr. 1) und Ausrüstungsprodukte durch Angabe der mit der Auslieferung und Beschaffung angefallener Transportkosten, Gebühren und sonstiger Nebenkosten.

  4. 4.

    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger im genannten Zeitraum monatliche Berichte vorzulegen über die Anzahl der verkauften Flexitanks mit der Angabe über Typ und Größe und den durchschnittlichen Preis für jeden einzelnen Monat. Die Beklagte hat die Auskunft so zu gestalten, dass für jedes individuelle Geschäft der Prozentsatz des Bruttogewinns ausgewiesen werden kann.

Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens und den im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte nach Kündigung eines Lizenzvertrages über Know-how im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.

2

Die Parteien schlossen am 15. Januar 2003 eine "Exklusiv-Vereinbarung über Serviceleistungen, Entwicklung und Produktpromotion (für Containerbeutel)". Darin verpflichtete sich der Kläger, der in dem Vertrag als Berater bezeichnet wird, unter anderem, der Beklagten "Informationen, Methoden, Fachwissen und die Weitergabe von Know-how zur Herstellung eines elastischen Beutels für große Mengen von Flüssigkeiten" bereitzustellen und die Beklagte bei der Entwicklung und Herstellung solcher Beutel, die auch als Flexitank oder Flexibag bezeichnet und im Vertrag näher umschrieben werden, zu unterstützen. Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger für dessen Tätigkeit eine Berater-Grundgebühr ("BC-Gebühr") in Höhe von 500 Euro pro Tag "während des gesamten Entwicklungsprozesses" und eine Provision ("DP-Gebühr") "für jeden verkauften und bezahlten Flexitank und die entsprechenden Flexitank-Ausrüstungen (Türsicherheits- und Ladesicherheitsausrüstungen)" in Höhe eines im Vertrag näher bestimmten, von der prozentualen Höhe des Bruttogewinns abhängigen Prozentsatzes des Nettoverkaufspreises zuzüglich Transportkosten zu zahlen.

3

Laufzeit und Kündigung sind im Vertrag wie folgt geregelt:

"Der vorliegende Vertrag beginnt am 15. Januar 2003 und wird für die Dauer von zwanzig (20) Jahren ab dem ersten Verkauf von Containerbeuteln abgeschlossen.

Während dieser Vertragslaufzeit kann dieser Vertrag wie folgt gekündigt werden:

(a) durch eine schriftliche Erklärung beider Parteien, falls die Zwecke und Zielsetzungen der vorliegenden Vereinbarung nicht erreicht wurden;

(b) durch Kündigungsmitteilung seitens einer der Parteien, falls die betreffende Partei eine schwerwiegende Vertragsverletzung hinsichtlich der wesentlichen Verpflichtungen der anderen Partei nachweisen kann. Dazu gehört das Verbot der Weitergabe von Knowhow an einen Dritten, der ein Konkurrenzunternehmen darstellt (siehe Abschnitt C, Pkt. 6 b);

(c) falls [die Beklagte] - in welcher Form auch immer - die Herstellung, den Verkauf oder die Marketingaktivitäten der Containerbeutel einstellt, ist [die Beklagte] verpflichtet, sich so zu verhalten, wie in Abschnitt B dargestellt."

4

Abschnitt B des Vertrages enthält neben den zitierten Vereinbarungen über Vertragsbeginn und -laufzeit nähere Bestimmungen über die beiderseitigen Vertragspflichten. Als Verpflichtung der Beklagten ist unter anderem aufgeführt:

"Falls [die Beklagte] die Herstellung, Einführung, Entwicklung oder Vermarktung von Flexitanks oder der zugehörigen Produkte im Zusammenhang und/oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Berater beendet, dann ist es [der Beklagten] untersagt, das Produkt 'Flexitank' im Zeitraum von drei (3) Jahren danach weiterhin zu entwickeln, herzustellen oder zu verkaufen. Bei Verstoß gegen diese Regelung hat [die Beklagte] die oben genannten Gebühren an den Berater zu zahlen, und zwar unabhängig von der Unterbrechung. Auf Anforderung des Beraters wird [die Beklagte] dann alle vertraulichen Informationen - in schriftlicher oder konkreter Form -, einschließlich Kopien oder Vervielfältigungen oder sonstige Datenträger, auf denen diese vertraulichen Informationen gespeichert sind, innerhalb von zehn (10) Tagen nach Aufforderung des Beraters zurückgeben."

5

Der in der Kündigungsregelung erwähnte Punkt 6 b in Abschnitt C lautet:

"[Die Beklagte] verpflichtet sich, keine vertraulichen Informationen dazu zu verwenden, um anhand solcher Informationen ein Konkurrenzprodukt oder ein ähnliches Produkt zu entwickeln oder durch einen Dritten entwickeln zu lassen. ..."

6

Im März 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde die Bemusterung bei dem in R. ansässigen Unternehmen R. anfertigen lassen. R. gehört zur Unternehmensgruppe S. , einem Wettbewerber der Beklagten. Der Kläger forderte die Beklagte auf, mit der S. -Gruppe eine Geheimhaltungs- und Exklusivitätsvereinbarung zum Schutz des Knowhows zu schließen. Zum Abschluss einer solchen Vereinbarung kam es nicht.

7

Die Beklagte ließ in der Folgezeit bei mehreren zur S. -Gruppe gehörenden Unternehmen in R. Rundgewebe aus Polypropylen (PP) anfertigen. Die hierzu erforderlichen Polypropylen-Multifilamentfäden (PPM-Fäden) stellte die Beklagte zur Verfügung. Die ersten Lieferungen dieser Fäden stammten aus der Produktion eines dritten Unternehmens, spätere Lieferungen aus der Produktion der Beklagten.

8

Ende Juli 2004 erfuhr der Kläger, dass eines der Unternehmen, bei denen die Beklagte produzieren ließ, Gewebe aus PPM-Fäden an einen anderen Wettbewerber geliefert hatte. Daraufhin kam es zu Verhandlungen zwischen dem Kläger, der Beklagten und der S. -Gruppe. Mit Anwaltschreiben vom 17. August 2004 ließ der Kläger den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ankündigen. Die Beklagte ließ mit Anwaltschreiben vom 27. August 2004 mitteilen, sie akzeptiere den Wunsch, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden, sei aber mit den Beendigungsgründen nicht einverstanden und lehne des Weiteren die vom Kläger aufgezeigten Konsequenzen der Vertragsbeendigung ab, denn die Beklagte habe keine wesentliche Verletzung ihrer Vertragspflichten begangen und sei weder zur Leistung von Schadensersatz noch zur Einstellung der Produktion verpflichtet. Abschließend heißt es:

"Mit den oben spezifizierten Einwendungen akzeptiert [die Beklagte] hiermit die Beendigung des Vertrags vom 17. August 2004 und stimmt einer Beendigung mit sofortiger Wirkung, welche als schriftliches Einvernehmen der beiden Vertragsparteien zur Beendigung des Vertrags gemäß den Bestimmungen des Absatzes B, 'Anfang und Laufzeit', Buchst. a) des Vertrages betrachtet wird, zu."

9

Wegen des im Vertrag vorgesehenen Beraterhonorars führten die Parteien einen weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht H. (32 O 9/05), der in der Berufungsinstanz (7 U 172/05) durch Vergleich vom 8. Juni 2006 beendet wurde. Darin verpflichtete sich die Beklagte, an den Kläger zur Abgeltung aller Ansprüche auf Beraterhonorar 9.000 Euro zu zahlen.

10

Der Kläger begehrt mit seiner Stufenklage in der ersten Stufe Auskunft und Rechnungslegung über alle seit dem 1. März 2003 von der Beklagten getätigten Verkäufe von Flexitanks, zugehörigen Ausrüstungsprodukten und Material, das zur Herstellung solcher Tanks verwendet werden kann. Das Landgericht hat die Beklagte zur Erteilung der begehrten Informationen für die Zeit vom 1. März 2003 bis 16. August 2007 verurteilt und die weitergehende Auskunftsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht diese Verurteilung unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen dahin abgeändert, dass die Informationen für den Zeitraum vom 10. September 2004 bis 10. September 2009 zu erteilen sind, dass zu den einzelnen Lieferungen lediglich Anzahl und Art der gelieferten Waren sowie Preise und Kosten anzugeben sind und dass keine Monatsberichte vorzulegen sind.

11

Mit seiner vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den vom Berufungsgericht abgewiesenen Teil seines Begehrens auf Auskunft und Rechnungslegung teilweise weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und strebt mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Klage an.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision hat Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu Gunsten des Klägers. Die Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet.

13

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

14

Der Vertrag zwischen den Parteien sei durch die Kündigung vom 17. August 2004 beendet worden. Die Beklagte habe unbefugt vertrauliche Informationen an unmittelbare Konkurrenten weitergegeben. Der Kläger habe der Beklagten Knowhow zur Verfügung gestellt. Der gegenteilige Vortrag der Beklagten sei widersprüchlich und nicht substantiiert. Durch die Weitergabe der speziellen Produktanforderungen an die zu bemusternden Fäden/Gewebe an ein Tochterunternehmen von S. habe die Beklagte gegen eindeutige vertragliche Regelungen verstoßen. Der Kläger habe aufgrund dieser Pflichtverletzung einen Anspruch auf Schadensersatz, der von der fristlosen Kündigung unberührt bleibe. Dieser Anspruch bestehe aber gemäß § 242 BGB dem Grunde nach nicht unbegrenzt bis zum ursprünglich vorgesehenen Ablauf des Vertrages. Führe eine Pflichtverletzung zur Auflösung des Vertrages, beschränke sich die Ersatzpflicht auf die bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin entstehenden Nachteile. Ein ordentliches Kündigungsrecht sei im Vertrag nicht vorgesehen gewesen. Das habe grundsätzlich auch der Interessenlage der Parteien entsprochen. Dennoch kämen Schadensersatzansprüche des Klägers bis zum ursprünglich beabsichtigten Ende des Vertrages nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der beiderseitigen Interessen nicht in Betracht. Es bestünden durchgreifende Bedenken dagegen, dass die durch die Provisionen dem Kläger gewährten Früchte seiner gut einjährigen Tätigkeit für die Beklagte für die Dauer von 20 Jahren kausal für den wirtschaftlichen Erfolg des Produktes ungeachtet von Weiterentwicklungen seien. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht selbst angegeben, dass die Flexitanks Veränderungen unterlägen und die konkrete Gestaltung insbesondere auch von Kundenwünschen abhänge, die jeweils variierten. Das Berufungsgericht könne unter diesen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der auf einen langen Zeitraum ausgelegten Kooperation nach Beendigung derselben durch den Kläger nach Ablauf gut eines Jahres keine Ersatzverpflichtung der Beklagten für die Dauer von 20 Jahren feststellen. Es schätze den Zeitraum, für den der Kläger an der grundlegenden Innovation des Flexitanks bei der Beklagten nach Treu und Glauben partizipieren könne, auf fünf Jahre nach Invollzugsetzung des Vertrages. Der Kläger habe deshalb für den Zeitraum vom 10. September 2004 bis 10. September 2009 Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Gebühren. Nur für diesen Zeitraum könne er Auskunft und Rechnungslegung verlangen.

15

Die Beklagte müsse auch Auskunft über die Überlassung von Materialien zur Herstellung von Flexitanks an Dritte geben. Veräußerungen dieser Art könnten einen Provisionsanspruch begründen. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Namen sämtlicher Geschäftspartner zu offenbaren, komme hingegen nicht in Betracht, da diese zum internen Geschäftsbereich zählten und der Kläger zur Ermittlung seiner Forderungen auf diese nicht angewiesen sei. Ein Anspruch auf Vorlage sämtlicher Belege sowie des einschlägigen Schriftverkehrs stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu. Ein derart umfassender Anspruch auf Einsichtnahme in die geschäftlichen Unterlagen sei weder üblich noch für die Beklagte zumutbar. Es sei auch überwiegend unwahrscheinlich, dass dem Kläger im Fall der Gültigkeit des Vertrages derartige Einblicke gewährt worden wären. Der Vertrag habe eine solche Verpflichtung nicht vorgesehen. Die Übergabe sämtlicher Belege sei zur Ermittlung der Schadensersatzforderungen auch nicht erforderlich. Angesichts des nur noch beschränkten Zeitraums der Auskunftsverpflichtung sei auch die Vorlage monatlicher Berichte nicht erforderlich.

16

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Anschlussrevision, nicht aber denjenigen der Revision Stand.

17

II.

Die Anschlussrevision ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung zustehen, weil die von ihm erklärte fristlose Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund wirksam war.

18

1.

Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte eine die fristlose Kündigung rechtfertigende Vertragsverletzung begangen hat, indem sie Unternehmen der S. -Gruppe Know-how über die Herstellung von unter den Vertrag fallenden Containerbeuteln zur Verfügung gestellt hat, ohne diese vertraglich zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

19

a)

Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht hierbei nicht die Beweislast verkannt.

20

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger der Beklagten das erforderliche Detailwissen darüber verschafft, welche Beschaffenheit die zur Herstellung von Flexitanks zu verwendenden PPM-Fäden und das daraus hergestellte Gewebe aufweisen soll. Hierbei hat es zwar nicht im Einzelnen festgestellt, welche konkreten Kenntnisse der Kläger vermittelt hat, sondern sich in erster Linie mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt, sie selbst habe über erheblich größeres Wissen bei der Herstellung von entsprechenden Geweben verfügt und vom Kläger kein Knowhow bezogen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass das Berufungsgericht insoweit die Beklagte als darlegungs- und beweisbelastet angesehen hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr aus der unstreitigen Tatsache, dass die Beklagte zuvor keine Containerbeutel in ihrer Produktpalette hatte und der Kläger als Berater an der Entwicklung eines solchen Produkts in ihrem Unternehmen beteiligt war, gefolgert, dass die Parameter, die die Beklagte bei der Auftragserteilung an ihren Zulieferer R. vorgegeben hat, unter Mitwirkung des Klägers festgelegt worden sind. Diese Schlussfolgerung ist rechtlich möglich und steht nicht in Widerspruch zu Denkgesetzen, Erfahrungssätzen oder sonstigen für die revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Grundsätzen. Bei dieser Ausgangslage bedurfte es keiner näheren Feststellungen dazu, welche der an R. mitgeteilten Vorgaben für Herstellung und Zusammensetzung des Gewebes vom Kläger und welche von Mitarbeitern der Beklagten entwickelt worden sind. Ausreichend und ausschlaggebend ist die Feststellung, dass die Vorgaben in ihrer Gesamtheit unter Mitwirkung des Klägers entstanden sind.

21

b)

Zu Recht hat das Berufungsgericht vor diesem Hintergrund die Behauptung der Beklagten, PPM-Fäden seien ein marktgängiges Produkt, als unerheblich angesehen. Nach dem vom Berufungsgericht als erwiesen angesehenen Vortrag des Klägers betraf das von diesem zur Verfügung gestellte Knowhow nicht die Herstellung von PPM-Fäden als solchen, sondern die Beschaffenheit, die solche Fäden und ein daraus hergestelltes Gewebe aufweisen müssen, damit sie für die Herstellung von Containerbeuteln geeignet sind. Folgerichtig hat das Berufungsgericht eine Vertragsverletzung nicht schon in der Lieferung von PPM-Fäden an Unternehmen der S. -Gruppe gesehen, sondern in der Offenbarung von Parametern, die es ermöglichen, aus diesen Fäden ein zur Herstellung von Containerbeuteln geeignetes Gewebe herzustellen.

22

c)

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch den Vortrag der Beklagten, dem Kläger sei vor Abschluss des Vertrages bekannt gewesen, dass sie die Herstellung von PP-Gewebe einem Dritten übertragen müsse, als unerheblich angesehen.

23

Nach der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei vorgenommenen Auslegung des Vertrages war es der Beklagten nicht schlechthin verboten, Dritte bei der Herstellung der Containerbeutel als Zulieferer mit einzubeziehen. Vertragswidrig war die Weitergabe des hierfür vorhandenen Knowhows an potentielle Konkurrenten in einer Weise, die es diesen ermöglichte, aufgrund der im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen selbst mit einem entsprechenden Produkt auf den Markt zu gehen. Die Vereinbarung einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht war auch und gerade dann sinnvoll, wenn die Einbeziehung Dritter von vornherein einvernehmlich in Betracht gezogen wurde.

24

Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht ergänzend angestellten Erwägungen zur Glaubhaftigkeit des in Rede stehenden Vortrags eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung darstellen. Diesen Erwägungen kommt keine tragende Bedeutung für die angefochtene Entscheidung zu.

25

2.

Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ist die Kündigung rechtzeitig erfolgt.

26

Die Anschlussrevision macht geltend, wenn für eine Kündigung aus wichtigem Grund keine starren Fristen gälten, sei anerkannt, dass von einer Regelfrist von zwei Wochen auszugehen sei.

27

Dies ist unzutreffend. Nach § 314 Abs. 3 BGB kann die Kündigung nur innerhalb einer angemessenen Frist wirksam vorgenommen werden. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ist die in § 626 Abs. 2 BGB normierte Frist von zwei Wochen hierbei weder als starre Vorgabe noch als "Regelfrist" heranzuziehen.

28

§ 314 BGB beruht auf der Erwägung, dass der andere Teil in angemessener Zeit Klarheit darüber erhalten soll, ob von einer Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, und dass der Kündigungsberechtigte mit längerem Abwarten zu erkennen gibt, dass für ihn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses trotz des Vorliegens eines Grundes zur fristlosen Kündigung nicht unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 20/09, NZM 2010, 552 Rn. 13). § 626 Absatz 2 BGB legt demgegenüber eine Ausschlussfrist fest, die klare zeitliche Grenzen zieht und von der Angemessenheit oder Unangemessenheit im Einzelfall nicht abhängig ist. Angesichts dessen kann die Vorschrift nicht als Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob eine Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist erklärt worden ist (BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 - VIII ZR 295/80, NJW 1982, 2432, 2433; zum Verlagsvertrag vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2001 - I ZR 182/98, BGHZ 147, 178, 191 = GRUR 2001, 1134 - Lepo Sumera mwN).

29

Im Streitfall hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 21. Juli 2004 erfahren, dass PPM-Gewebe aus der Produktion in R. von Dritten zur Herstellung von Flexitanks verwendet worden war. Selbst wenn der Kläger damit, wie die Anschlussrevision geltend macht, vollständige Kenntnis von der Vertragsverletzung der Beklagten erlangt hat, ist die am 17. August 2004 ausgesprochene Kündigung angesichts der Umstände des Streitfalles rechtzeitig erfolgt. Die Beklagte konnte weder aus dem Umstand, dass der Kläger zunächst Verhandlungen mit dem Ziel einer Geheimhaltungsvereinbarung aufgenommen hat, noch aus deren Dauer den Eindruck gewinnen, dass der Kläger die Fortsetzung der Vertragsbeziehung unabhängig vom Ergebnis der Verhandlungen als zumutbar ansah. Dass der Kläger das Ergebnis dieser insgesamt nicht einmal einen Monat dauernden Vorgänge abwartete, bevor er sich endgültig zur Kündigung entschloss, kann auch nicht als treuwidrig angesehen werden und steht erst recht der Annahme, dass die Kündigung innerhalb angemessener Frist erklärt wurde, nicht entgegen.

30

III.

Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht dem mit der ersten Klagestufe geltend gemachten Begehren nach Auskunft und Rechnungslegung in zu geringem Umfang entsprochen hat.

31

1.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Anspruch auf Schadensersatz auf einen Zeitraum von fünf Jahren nach Invollzugsetzung des Vertrages zu beschränken sei, ist unzutreffend.

32

a)

Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, hat ein Gläubiger, der einen Vertrag wegen Pflichtverletzung der Gegenseite aus wichtigem Grund kündigt, Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er infolge der vorzeitigen Vertragsauflösung erlitten hat. Dieser Anspruch besteht nur für den Zeitraum bis zum ersten Termin, zu dem der Schuldner sich durch ordentliche Kündigung vom Vertrag hätte lösen können (BGH, Urteil vom 3. März 1993 - VIII ZR 101/92, BGHZ 122, 9, 14 = NJW 1993, 1386, 1387 mwN). War eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, ist Schadensersatz für die gesamte Vertragslaufzeit geschuldet (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 151/05, NJW 2008, 3436 Rn. 13 ff.). Diese Grundsätze sind auch für den vorliegenden Vertrag maßgeblich.

33

Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Kläger zur Bezifferung seines Schadensersatzanspruchs gemäß § 242 BGB von der Beklagten Auskunft und Rechnungslegung verlangen kann.

34

b)

Die Beklagte macht geltend, der Schadensersatzanspruch des Klägers sei auf Provisionen für die Zeit bis zur Beendigung des Vertrages begrenzt. Mit der Ausübung des Kündigungsrechts habe der Kläger sich selbst außerstande gesetzt, die Voraussetzungen für den Erwerb weiterer Provisionsansprüche zu schaffen.

35

Dies ist unzutreffend. Nach § 314 Abs. 4 BGB werden Schadensersatzansprüche durch die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen (vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 302/80, BGHZ 82, 121, 129 = NJW 1982, 870, 872 mwN zur insoweit übereinstimmenden Rechtslage vor der Schuldrechtsmodernisierung). Sie sind auch nicht auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung beschränkt.

36

c)

Das Berufungsgericht hat es als unbillig angesehen, dem Kläger einen Schadensersatzanspruch über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg zuzuerkennen, weil er nur rund ein Jahr für die Beklagte tätig gewesen und diese Tätigkeit nicht für die Dauer von 20 Jahren kausal für den wirtschaftlichen Erfolg des Produktes sei. Dies ist unzutreffend.

37

Der Schadensersatzanspruch des Klägers geht dahin, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stände. Bei Fortbestand des Vertrages hätte der Kläger über die gesamte Vertragslaufzeit einen Provisionsanspruch gegen die Beklagte gehabt, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der wirtschaftliche Erfolg des Produkts auf seiner Mitwirkung beruht hätte. Der Kläger hatte nach dem Vertrag Anspruch auf Provision für jeden verkauften und bezahlten Flexitank. Als Flexitank ist nach der Definition in Abschnitt B des Vertrages jeder elastische Beutel anzusehen, der so konstruiert ist, dass er innerhalb eines Frachtcontainers für den Transport von Flüssigkeiten eingesetzt werden kann. In Abschnitt B des Vertrages ist darüber hinaus ausdrücklich vorgesehen, dass die Provisionen unabhängig von weiteren Anpassungen oder Änderungen der Konstruktion zu zahlen sind.

38

Zwar wäre der Kläger bei weiterer Durchführung des Vertrages auch verpflichtet gewesen, der Beklagten weiterhin sein Know-how zur Verfügung zu stellen. Der Wegfall dieser Pflicht führt jedoch nur dazu, dass sich der Kläger ersparte Aufwendungen und anderweitige Erwerbsmöglichkeiten anrechnen lassen muss. Eine Verneinung von Schadensersatzansprüchen schon dem Grunde nach stellte den Kläger schlechter, als er bei vollständiger Durchführung des Vertrages stände. Dies widerspricht dem Grundsatz, dass der Schadensersatzanspruch in zeitlicher Hinsicht nur durch die Vertragslaufzeit und vereinbarte Kündigungsfristen eingeschränkt wird.

39

Selbst wenn die Beklagte die Containerbeutel im Lauf der Zeit so weiterentwickelt, dass das vom Kläger eingebrachte Knowhow völlig in den Hintergrund tritt, ist sie weiterhin zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie dem Kläger durch ihre Pflichtverletzung und die dadurch verursachte Vertragsbeendigung die Möglichkeit genommen hat, selbst zur Weiterentwicklung der Beutel beizutragen und so den vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Kausalzusammenhang aufrecht zu erhalten. Die Klägerin war nach dem Vertrag auch nicht berechtigt, den Vertrieb von Containerbeuteln einzustellen oder ohne Mitwirkung des Klägers eine neue Art von Beutel zu konstruieren. Nach der Überschrift und der Präambel des Vertrages waren beide Parteien zur exklusiven Zusammenarbeit verpflichtet. Kartellrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Exklusivitätsvereinbarung sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich pauschal darauf berufen, die Exklusivitätsabrede sei europarechtswidrig und kartellrechtlich unwirksam, hierzu aber nicht näher vorgetragen. Damit ist ein Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen nicht dargelegt.

40

d)

Die Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe in Wahrheit die Produktlaufzeit der Flexitanks, die auf der Beratungsleistung des Klägers beruhten, gemäß § 287 ZPO auf fünf Jahre geschätzt. Auch diese Erwägung vermag das angefochtene Urteil nicht zu tragen.

41

Zutreffend ist allerdings, dass das Berufungsgericht die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs mit einem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen der Leistung des Klägers und den Einnahmen der Beklagten begründet und den Zeitraum, in dem dieser Zusammenhang noch zu bejahen ist, gemäß § 287 ZPO geschätzt hat. Der Ersatzanspruch des Klägers hängt indes nicht von der Bejahung eines solchen Kausalzusammenhangs ab. Damit fehlt es an der Grundlage für die Schätzung eines entsprechenden Zeitraums.

42

Eine zeitliche Einschränkung des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung kann auch nicht auf die Erwägung gestützt werden, nach Ablauf einer "Produktlaufzeit" von fünf oder, wie die Beklagte geltend macht, drei Jahren seien die Flexitanks nicht mehr verkäuflich. Selbst wenn die Verkaufszahlen auf Null zurückgehen sollten, ändert dies nichts daran, dass der Kläger weiterhin Auskunft verlangen kann, solange es möglich ist, dass es in Zukunft wieder zu Verkäufen kommt. Die Beklagte wird durch die Erteilung von Nullauskünften nicht unangemessen belastet.

43

e)

Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision hängt der Umfang der zu erteilenden Informationen nicht von der Frage ab, welches konkrete Know-how die Beklagte unter Verstoß gegen ihre Geheimhaltungsverpflichtung weitergegeben hat. Der Schaden, dessen Bezifferung die begehrte Auskunft ermöglichen soll, beruht nicht auf dem Umstand, dass Unternehmen der S. -Gruppe bestimmte Kenntnisse erlangt haben, sondern darauf, dass dem Kläger infolge der Beendigung des Vertrages mit der Beklagten Provisionsansprüche entgangen sind. Die Höhe dieser Provisionsansprüche hängt jedenfalls auch davon ab, welchen Umsatz die Beklagte mit den vom Vertrag erfassten Containerbeuteln erzielt.

44

2.

Das Berufungsgericht hält den 10. September 2004 für das maßgebliche Datum für den Beginn der Auskunftspflicht. An diesem Tag sei unstreitig die Bezahlung der ersten Lieferung an ein Unternehmen H. erfolgt. Damit sei der erste Verkauf abgeschlossen, wodurch die 20jährige Vertragslaufzeit begonnen habe.

45

Die Revision macht geltend, aus dem vom Berufungsgericht zitierten Beklagtenvortrag ergebe sich nicht, dass vor dem 10. September 2004 kein Verkauf erfolgt sei. Der Vortrag gehe nur dahin, dass bis zum 17. August 2004 kein Verkauf erfolgt sei, der auch bezahlt worden sei. Diese Rüge ist begründet.

46

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Patentinhaber gegen einen Verletzer Anspruch auf Auskunft über alle anderen - vergangenen und künftigen - Handlungen, die in gleicher Weise durch den konkreten Verletzungstatbestand gekennzeichnet sind, wie er sich aus der Verwirklichung des geltend gemachten Patentanspruchs durch die konkrete angegriffene Ausführungsform ergibt (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 234/02, BGHZ 159, 66, 73 = GRUR 2004, 755, 756 - Taxameter; Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 41/90, BGHZ 117, 264, 278 f. = GRUR 1992, 612 - Nicola). Für den Auskunftsanspruch wegen entgangener Lizenzgebühren aus einem wegen Pflichtverletzung der Gegenseite fristlos gekündigten Know-how-Lizenzvertrag gilt in zeitlicher Hinsicht nichts anderes. Unabhängig von der Frage, ob die 20-jährige Vertragslaufzeit vom ersten Verkauf oder von der ersten Bezahlung an zu berechnen ist, hat die Beklagte deshalb über alle von der Lizenzvereinbarung erfassten Verkäufe seit dem im Vertrag als Anfangszeitpunkt vereinbarten Datum (15. Januar 2003) Auskunft zu geben, das heißt auch über solche, bei denen der Vertragsschluss vor und die Zahlung nach dem 10. September 2004 erfolgt sind.

47

3.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Erteilung monatlicher Berichte verneint. Zwar sei die Beklagte nach dem Vertrag verpflichtet gewesen, die geschuldeten Auskünfte für jeden einzelnen Monat zu erteilen. Angesichts der noch geringen Restlaufzeit der Auskunftsverpflichtung sei jedoch ein zusammenfassender Bericht am Ende der Laufzeit ausreichend.

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Diese Beurteilung beruht auf der unzutreffenden Annahme, die Beklagte sei nur noch für kurze Zeit zur Auskunft verpflichtet, und ist deshalb ebenfalls unzutreffend.

49

4.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Benennung der Empfänger von Materialien für die Herstellung von Flexitanks verneint. Diese Daten zählten zum internen Geschäftsbereich der Beklagten. Der Kläger sei zur Ermittlung seiner Forderungen nicht auf diese Angaben angewiesen. Soweit er die Namen zu Kontrollzwecken zu erhalten wünsche, seien keine Umstände dargelegt, die nach Treu und Glauben eine Erforderlichkeit begründen könnten, den Anspruch auch hierauf zu erstrecken.

50

Auch dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.

51

Aus dem Grundsatz, dass der Kläger so zu stellen ist, wie er im Falle einer ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung stände, folgt, dass der Kläger zur Berechnung seiner Schadensersatzansprüche wegen entgangener Provision mindestens diejenigen Auskünfte verlangen kann, die ihm im Rahmen der Provisionsabrechnung nach dem Vertrag zugestanden hätten. Nach den Regelungen im letzten Absatz von Abschnitt B des Vertrages war die Beklagte verpflichtet, einen umfassenden Bericht über die Anzahl der vom Kunden hergestellten und verkauften Containerbeutel zu erstellen, mit entsprechenden Angaben über Typ und Größe, durchschnittlichen Preis pro Kunden nach Typengröße und den Durchschnittspreis für jeden einzelnen Monat. Dies umfasst auch die Pflicht zur namentlichen Nennung der Kunden. Zwar ist dies im Wortlaut des Vertrages nicht ausdrücklich vorgesehen. Die an mehreren Stellen getroffene Festlegung, dass die Verkaufszahlen und andere Angaben für die einzelnen Kunden aufzuschlüsseln sind, impliziert jedoch, dass die Kunden hierbei auch namentlich zu benennen sind. Eine anonymisierte Aufschlüsselung beeinträchtigte den Wert der Information und ließe die vereinbarte Berichtspflicht weitgehend leerlaufen. Dies widerspräche Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung.

52

IV.

Der Senat kann hinsichtlich der ersten Klagestufe in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass dem Kläger auch in dem oben näher dargestellten Umfang ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zusteht. Entsprechend dem Klageantrag ist die Beklagte daher zu verurteilen, die begehrten Informationen für die Zeit ab dem 1. März 2003 zu erteilen. Abweichend vom Klageantrag kann die Verurteilung nur zeitlich befristet erfolgen. Als Ausgangspunkt für die insoweit maßgebliche Frist von 20 Jahren hat der Senat entsprechend der vertraglichen Regelung den Zeitpunkt herangezogen, an dem nach dem Vortrag der Beklagten der erste Verkauf eines Containerbeutels stattgefunden hat.

53

V.

Die Kostenentscheidung für die Rechtsmittelinstanzen beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

54

Hierbei war auch eine Entscheidung über die im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden entstandenen außergerichtlichen Kosten zu treffen, weil diese wegen der Rücknahme der von der Beklagten eingelegten Beschwerde und der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde des Klägers nicht in vollem Umfang auf die im Revisionsverfahren entstandenen Verfahrensgebühren anzurechnen sind. Einer Entscheidung über die Gerichtskosten bedurfte es insoweit nicht. Diese haben die Parteien, soweit ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen wurde oder erfolglos geblieben ist, schon nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG zu tragen.

55

Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten bleibt weiterhin dem Schlussurteil vorbehalten.

Keukenschrijver
Mühlens
Bacher
Hoffmann
Schuster

Von Rechts wegen

Verkündet am: 25. November 2010

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