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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.2010, Az.: III ZR 94/10
Bestimmung des Streitwertes bei der Beeinträchtigung eines Fischereirechts anhand der Wertänderung dieses Rechts aufgrund der Beeinträchtigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28637
Aktenzeichen: III ZR 94/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Potsdam - 24.11.2009 - AZ: 21 C 83/09

LG Potsdam - 09.04.2010 - AZ: 1 S 50/09

Rechtsgrundlage:

§ 3 ZPO

Fundstelle:

GuT 2011, 63

BGH, 25.11.2010 - III ZR 94/10

Redaktioneller Leitsatz:

Der Wert einer Klage zur Abwehr der Störung eines Fischereirechts bestimmt sich nach § 3 ZPO. Ausgangspunkt der Schätzung ist der Wert des Fischereirechts selbst. Die Klage zur Abwehr einer Störung ist aber niedriger zu bewerten als etwa der Anspruch auf Abtretung und Übertragung des Rechts.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. November 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 6.570,10 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt von den Beklagten, das Fischen im Bereich seines Fischereirechts zu unterlassen.

2

Der Wert des Streitgegenstands bestimmt sich für einen solchen Fall nach § 3 ZPO, weil andere Bestimmungen mit Sonderregelungen nicht eingreifen (Senatsurteil vom 9. Juni 1969 - III ZR 231/65, LM Nr. 40 zu § 3 ZPO).

3

Für die nach § 3 ZPO notwendige Schätzung ist dabei entscheidend, wie sich der Wert des als beeinträchtigt geltend gemachten Rechts verändert. Der im normalen Geschäftsverkehr erzielte Kaufpreis eines solchen Rechts gibt den Geschäftswert regelmäßig deutlich wieder und kann der Schätzung zugrunde gelegt werden. Ausgangspunkt ist deshalb der Wert des Fischereirechts selbst. Die Klage zur Abwehr einer Störung ist aber nicht so hoch zu bewerten wie etwa der Anspruch auf Abtretung und Übertragung des Rechts (vgl. Senatsurteil aaO).

4

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist maßgeblich für den Streitwert auf die Wertänderung aufgrund der Beeinträchtigung des Fischereirechts des Klägers abzustellen.

5

Der Kläger hat für sein Fischereirecht, dessen Beeinträchtigung er im vorliegenden Verfahren geltend macht, 1993 umgerechnet 10.225,84 € bezahlt. Der Privatgutachter des Klägers indexiert den Kaufpreis auf den 1. Januar 2010 auf 13.140,20 €. Warum dieser Wert nicht vom Privatgutachter des Klägers für die Bewertung des Rechts herangezogen wird, wird im Gutachten nicht erläutert. Der Senat hat jedoch keine Bedenken, diesen Wert als maßgeblichen Wert des Fischereirechts des Klägers anzunehmen.

6

Da das Fischereirecht nicht gänzlich in Frage gestellt ist, sondern hier die Unterlassung einer Beeinträchtigung des Rechts geltend gemacht ist, schätzt der Senat die Beeinträchtigung auf höchstens 50 % des Werts. Daraus ergibt sich der Streitwert für das hiesige Verfahren, der im Übrigen leicht über dem Wert liegt, den der Kläger in seiner Klageschrift selbst angegeben hat.

7

Abgesehen davon, dass mit dem Abstellen auf den Kaufpreis, den der Kläger selbst für das Fischereirecht gezahlt hat, ein hinreichender Anhaltspunkt für die Bewertung des Rechts vorliegt, kann auch der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrswert nach dem Ertragswertverfahren nicht zur Glaubhaftmachung eines höheren Werts herangezogen werden. Wie der Gutachter selber darstellt, sind vom Kläger keine belastbaren betriebswirtschaftlichen Buchführungsergebnisse zur Verfügung gestellt worden, die einer aussagekräftigen Bewertung hätten zugrunde gelegt werden können.

Schlick
Dörr
Wöstmann
Seiters
Tombrink

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