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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.2010, Az.: IX ZB 156/09
Entscheidung schwieriger Rechtsfragen nach übereinstimmender Erledigung des Insolvenzverfahrens im Rechtsbeschwerdeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26892
Aktenzeichen: IX ZB 156/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Holzminden - 08.05.2008 - AZ: 10 IN 43/07

LG Hildesheim - 26.05.2009 - AZ: 7 T 54/08

BGH, 25.10.2010 - IX ZB 156/09

Redaktioneller Leitsatz:

Haben die Parteien in einem Rechtsbeschwerdeverfahren in Insolvenzsachen übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt, scheidet eine Entscheidung schwieriger Rechtsfragen aus.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 25. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Haben die Parteien in einem Rechtsbeschwerdeverfahren in Insolvenzsachen übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt, kommt eine Entscheidung schwieriger Rechtsfragen nicht mehr in Betracht (BGH, Beschl. v. 15. September 2009 - IX ZB 36/08, ZInsO 2009, 2113 Rn. 4; Münch-Komm/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 28). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen rechtsgrundsätzlichen Fragen zu den Voraussetzungen einer Zustimmungsersetzung nach § 245 Abs. 1 InsO zu klären. Dies wäre Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, ob die Rechtsbeschwerde nach §§ 253, 250 Nr. 1 InsO hätte Erfolg haben können. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp

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