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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.2010, Az.: II ZR 292/09
Zurückweisung einer Revision im Falle eines Auseinandersetzungsanspruches bei Auflösung einer Gesellschaft durch Kündigung oder Zweckerreichung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 31011
Aktenzeichen: II ZR 292/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg - 31.03.2009 - AZ: 9 O 2284/06

OLG Nürnberg - 05.11.2009 - AZ: 13 U 847/09

Rechtsgrundlagen:

§ 723 BGB

§ 726 BGB

BGH, 25.10.2010 - II ZR 292/09

Redaktioneller Leitsatz:

Wird eine Gesellschaft durch Kündigung oder Zweckerreichung aufgelöst, können die Gesellschafter aufgrund dieses veränderten Lebenssachverhalts ihren etwaigen Auseinandersetzungsanspruch gegen die anderen Gesellschafter geltend machen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 25. Oktober 2010
durch
den Richter Dr. Strohn,
die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie
die Richter Dr. Drescher und Dr. Löffler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Es kommt nicht darauf an, dass ein Anspruch eines Gesellschafters gegen einen anderen Gesellschafter im Stadium der Liquidation grundsätzlich nicht durchgesetzt werden kann. Denn das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Wohnung im Haus Markgrafenstraße noch nicht verkauft ist. Damit ist die Gesellschaft noch nicht aufgelöst. Wenn sie etwa durch Kündigung oder Zweckerreichung (§§ 723, 726 BGB) aufgelöst wird, bleibt der Beklagten die Möglichkeit, aufgrund dieses veränderten Lebenssachverhalts ihren etwaigen Auseinandersetzungsanspruch gegen die Klägerin geltend zu machen (vgl. Münch-KommHGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 730 Rn. 12 ff.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 92.593,36 €

Strohn
Caliebe
Reichart
Drescher
Löffler

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