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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.2013, Az.: AnwZ (B) 1/13
Verwerfung der Rechtsbeschwerden gegen die Verwerfung der Befangenheitsanträge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.09.2013
Referenz: JurionRS 2013, 47077
Aktenzeichen: AnwZ (B) 1/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Hessen - 11.03.2013 - AZ: 1 AGH 13/11

Verfahrensgegenstand:

Richterablehnung und Kosten- sowie Streitwertentscheidung

BGH, 25.09.2013 - AnwZ (B) 1/13

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 25. September 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsmittel des Klägers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 11. März 2013 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf jeweils 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die "Rechtsbeschwerden" des Klägers gegen die Verwerfung der Befangenheitsanträge vom 14. Januar und 1. Februar 2013 durch die Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs vom 11. März 2013 sind unzulässig, da diese Entscheidungen unanfechtbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2013 - AnwZ (B) 5/12, [...] Rn. 3).

2

Die "Berufung" des Klägers gegen den Beschluss vom 11. März 2013, durch den der Anwaltsgerichtshof zum einen den Streitwert festgesetzt und zum anderen nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung bezüglich der Anfechtungsklage und Rücknahme der Verpflichtungsklage (nebst Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz) dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt hat, ist ebenfalls unzulässig. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Mai 2012 - AnwZ (B) 1/12, [...] Rn. 4 ). Im Übrigen ist nach Auffassung des Senats die vom Kläger erklärte Anfechtung der Rücknahmeerklärung seines vormaligen Prozessbevollmächtigten nicht wirksam.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Tolksdorf

König

Seiters

Quaas

Braeuer

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